Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

84 1893. 
Artikel 17. 
Personal-Verzeichnisse. 
(zu § 25—28 d. Ges.) 
Die Veranlagung der Einkommensteuer beginnt zu Anfang September mit der 
Aufnahme des Personenstandes in die Ortseinkommens-Nachweisungen. Bei dieser 
Aufnahme haben die Gemeindevorstände nach Bedürsuiß von der ihnen zustehenden 
Befugniß der Befragung der Hauseigenthümer und Haushaltungsvorstände Gebrauch 
zu machen. 
Die Formulare zu den Einkommensnachweisungen und sonstigen Listen werden 
von den Landrathsämtern geliefert. 
Artikel I8. 
Die Eintragung der Haushaltungen und Einzelsteuernden einer Gemeinde oder 
eines Gutsbezirks in die Einkommensnachweisung geschieht in der durch die Haus- 
nummern bestimmten Reihenfolge. An die Ortseinwohner sind die andern im Orte 
einzuschähzenden Steuerpflichtigen anzureihen, insoweit sie nicht schon als Hausbesitzer 
aufzuführen gewesen sind, namentlich Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Berggewerkschaften, Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, sowie die 
außerbalb des Fürstenthums wohnhaften Grundbesitzer, Gewerbetreibenden bez. Mit- 
inhaber bieländischer Gewerbeanlagen. 
Artikel 19. 
Gleichzeitig sammeln die Gemeindevorstände das für die Einschätzung noth- 
wendige Material und tragen das Resultat ihrer Erhebungen in die Einkommens.- 
nachweisung ein. Die Eintragungen sind bis Ende September fertig zu stellen. 
Artikel 20. 
Binnen gleicher Frist haben die Gemeindevorstände Verzeichnisse über die Steuer- 
pflichtigen, welche Einkommen im Gemeindebezirke zwar besitzen, aber nach §§ 21 
bis 23 des Gesetzes an einem andern Orte einzuschätzen sind, unter möglichst ge. 
nauer Angabe dieses Einkommens anzufertigen und an den Vorsitzenden der Bezirks- 
kommission einzureichen. Dieser macht hiervon dem Gemeindevorstande des Ein- 
schätzungsorts, bez. der Bezirkskommission die erforderlichen Mittheilungen. 
Artikel 21. 
Ortskommissionen. 
(zu § 29 d. Ges.) 
Die Einschätzung der Steuerpflichtigen eines Gutsbezirks, in welchem die
	        
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