1893. 80
Die Steuerämter haben von den Ermäßigungen die Gemeindevorstände zu be-
nachrichtigen.
Artikel 35.
Koslen der Veranlagung.
(zu § 39 d. Ges.)
Die Gebührenrechnungen der Mitglieder der Bezirks= und Berufungskommis-
sionen sind von den Vorsitzenden zu prüfen, festzustellen und der Finanzabtheilung
des Ministeriums zur Zahlungsanweisung zu überreichen.
Die sämmtlichen Koslen, einschließlich für Beschaffung der nöthigen Formulare
sind unter den Ausgaben auf Steuernerhebung in Rechnung zu stellen.
Artikel 36.
Stenerabgänge.
(zu § 43 d. Ges.)
Steuerabgänge können entstehen:
1. durch gänzliches oder theilweises Erlöschen des besteuerten Einkommens
(Tod u. s. w.).
2. durch Eintritt in das Militär,
3. durch Wegzug des Steuerpflichtigen,
4. durch Ermäßigung im Wege des Berufungsverfahrens oder in Folge der
Minderung des Einkommens um mehr als den vierten Theil.
Artikel 37.
Anträge auf Abgangsstellung oder Minderung der Steuer wegen Verlustes ein-
zelner Einnahmequellen sind bei dem Vorsitzenden der Bezirkskommission unmittelbar
oder durch Vermittelung des Gemeindevorstandes schriftlich anzubringen und durch
Beifügung der erforderlichen Beweismiltel zu begründen.
Der Vorsitende der Bezirkskommission hat diese Beweismittel zu prüfen, nöthigen-
falls deren Ergänzung zu veranlassen, den in Abgang zu stellenden Steuerbetrag fest-
zustellen und von dem Beschlusse das Steueramt zur weiteren Benachrichtigung des
Gemeindevorstandes in Kenntniß zu setzen.
Artikel 38.
Die Abgänge werden vom Ortserheber auf der Rückseite des Lieferscheines (Art. 40)
verzeichnet und von dem Gemeindevorstande bescheinigt.