Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893. 80 
Die Steuerämter haben von den Ermäßigungen die Gemeindevorstände zu be- 
nachrichtigen. 
Artikel 35. 
Koslen der Veranlagung. 
(zu § 39 d. Ges.) 
Die Gebührenrechnungen der Mitglieder der Bezirks= und Berufungskommis- 
sionen sind von den Vorsitzenden zu prüfen, festzustellen und der Finanzabtheilung 
des Ministeriums zur Zahlungsanweisung zu überreichen. 
Die sämmtlichen Koslen, einschließlich für Beschaffung der nöthigen Formulare 
sind unter den Ausgaben auf Steuernerhebung in Rechnung zu stellen. 
Artikel 36. 
Stenerabgänge. 
(zu § 43 d. Ges.) 
Steuerabgänge können entstehen: 
1. durch gänzliches oder theilweises Erlöschen des besteuerten Einkommens 
(Tod u. s. w.). 
2. durch Eintritt in das Militär, 
3. durch Wegzug des Steuerpflichtigen, 
4. durch Ermäßigung im Wege des Berufungsverfahrens oder in Folge der 
Minderung des Einkommens um mehr als den vierten Theil. 
Artikel 37. 
Anträge auf Abgangsstellung oder Minderung der Steuer wegen Verlustes ein- 
zelner Einnahmequellen sind bei dem Vorsitzenden der Bezirkskommission unmittelbar 
oder durch Vermittelung des Gemeindevorstandes schriftlich anzubringen und durch 
Beifügung der erforderlichen Beweismiltel zu begründen. 
Der Vorsitende der Bezirkskommission hat diese Beweismittel zu prüfen, nöthigen- 
falls deren Ergänzung zu veranlassen, den in Abgang zu stellenden Steuerbetrag fest- 
zustellen und von dem Beschlusse das Steueramt zur weiteren Benachrichtigung des 
Gemeindevorstandes in Kenntniß zu setzen. 
Artikel 38. 
Die Abgänge werden vom Ortserheber auf der Rückseite des Lieferscheines (Art. 40) 
verzeichnet und von dem Gemeindevorstande bescheinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.