Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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1893. 
Bemerkungen. 
Feststehende Einnahmen sind nach dem Stande ihres Jahresbetrags zur zeit der Ver- 
anlagung zu berechucn, unbestimmte und schwankende Einlünfte dagegen nach dem 
Durchschnitt der letzten 3 Jahre in Ansat zu bringen. Einnahmen, die noch nicht so 
lange bestehen, sind nach dem Durchschnitt rr belressenden kürzeren Zeitrammes oder 
nach muthmaßlichem Anschlag in Ansatz zu b 
. Hinsichtlich des Einkommens aus Grunderrmögen “ dem durchschnittlichen Reinertrage 
aus der Fisnen Wewirthichesung inzuzurechnen. 
n. der Werih der im Haushalt verbrauchirn eigenen Erzeugnisse, 
b. der or orssnliicn- Miethpreis für die jelbst bewohmen, und benuhten Gebände 
Für die Unterhaltung der Gebäude ist # ggeaue 0 Procent vom Miethwerthe 
anstatt des wirklichen Aufwandee in Abzug KalanngC 
Die zu gewerblichen Zwecken vom Eineniyhonen benußten Gebände sind weder bei Br 
rechnung des Einkommens, noch andererseits bei den gewerblichen Unlosten in Auschlag 
zu bringen. 
Soweit in den Handelobũchern Ausgaben zu Betriebserweiterungen. zur Schulden- 
lilgung, zur Bestreitung des Haushalts, zum Unterhalt #iweehöriger. erur Einkommen-. 
stener und Gemeindeabgaben, Lebensversicherungeprämien oder Zinsen des im 
betricbe angelegten eiguen Kapitals des Stener Iostichtigen mit u ven Betriebskosten 
eingestelll uud in Folgr desien vom Geschäftsertrage abgczogen sind, müssen die 
entsprechenden Betrage behuse Ermittelung 8 S Eintonimens wieder 
hinzugerechnet werden. 
Wer die Stenererllärung, zu welcher er verpflichtet ist, nicht in der vorgesch riebenen 
Weise und Frist abgiebt, verliert iür das betressende Steuerjahr das Recht der Verufung. 
ei Abgabe der Steuererllärung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die 
geuigne sind, zur Verlürzung der Siener zu führen, oder wer steuerpflichtiges Ein 
kommen, zu dessen Erklärung er verpflichtet ist, verschweigt, wird mit dem vier bis 
zehnfachen Vetrage der Stener bestraft, um welche der Staat verkürszt merden solltc.
	        
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