Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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den öfsenllichen Verkehr und den Anbau ferlig hergestellt sind, Wohngebäude die 
nach diesen Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen. 
Das Ortsgesetz hat die näheren Bestimmumgen innerhalb der Grenzen vorftehender 
Vorschrift festzusetzen. 
89. 
Sämmtliche durch die Aufstellung der Bebauungs- und Wiederbebauungspläne 
und durch die Vorarbeiten zu denselben entslehenden Kosten trägt die Gemeinde. 
Die Kosten und Verläge, welche durch einen vom Ministerium für unbegründet 
erachteten Widerspruch erwachsen sind, fallen dem Widersprechenden zur Last. Nicht 
minder hat die Gemeinde die für Entziehung vder Beschränkung von Grundeigenthum 
zu gewährenden Entschädigungen zu leisten. 
Es kann aber im Wege des Ortsgesetzes bestimmt werden, daß die Kosten der 
Anlage neuer Straßen oder Strahentheile von den Auliegern, welche an der Straße 
neue Gebäude errichten oder erichtet haben, zu erstatten sind. In das Ortagesetz 
sind die näheren Bestimmungen über den Umfang der Erstatlungspflicht, den Ver- 
theilungsmaßstab, die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt des Eintrilts der Ersatz= 
pflicht aufzunehmen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Einzelbauten. 
8 10. 
Wer den Neubau eines Gebäudes, einen Anbau an ein solches, oder eine 
Hauptreparatur zu unternehmen beabsichtigt, hat behufs Einholung der erforderlichen 
Baugenehmigung zunächst der Ortspolizeibehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu 
machen und derselben Pläne und Zeichnungen in zwei Exemplaren vorzulegen. 
Die Inangriffnahme des Baues (Legen der Grundmauern) vor Ertheilung der 
Baugenehmigung ist untersagt (s 367 Ziff. 15 des Straf-Gesetz-Bucheg. 
811. 
Bei Neubauten kann eine geordnete Entwässerung des bebauten Grundslũcks 
gefordert werden. 
8 12. 
Hauptreparatur. 
Unter Hauptreparaturen · sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eines 
Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Veränderung
	        
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