Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 97 
erleiden, die auf Festigkril oder Feuersicherheil oder auf die äußere Gestalt des 
Gebäudes wesentlichen Einfluh hat, oder wodurch der wesentliche Zweck des Gebäudes 
verändert werden soll. 
Als Hauptreparaturen sind anzusehen: 
1) die Erneuerung sämmtlicher Fundamente unter den Umfassungswänden 
der Gebäude von Fachwerk oder Holz, das Unterfahren massiver 
Mauern, ingleichen die Unterschwellung eines ganzen Gebäudes; 
2) die Anlegung oder Enveiterung eines Kellers in einem schon vorhandenen 
Gebäude; 
3) das Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes; 
4) die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem Gebäude; 
5) die Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes, wenn damit 
eine Wegnahme oder Veränderung von Pfeilern, Unterzügen, Trägern 
oder solchen Verbindungswänden (nicht Feuermauern) verbunden ist, 
welche auf die Standfestigkeit des Gebäundes von Einfluß sind; 
6) die Anbringung eines neuen Dachstuhls: 
7) die Anlegung neuer Feuerungen oder Umänderung einer schon be- 
stehenden Feuerung oder deren Verlegung an einen anderen Ort, 
sowie die Aufführung neuer Rauchrohre (Schlöte, Essen, Schomsteine) 
und Veränderung derselben; das Umsetzen von Stuben= oder Koch- 
öfen gehört nicht hierher; 
8) die Veränderung der Fluchtlinie oder der einer Straße von mehr als 4m 
Breite oder einem öffentlichen Plaße zugekehrten Fagade eines Gebäudes. 
8 13. 
Prüfung und Genehmigung der Pläne 
Bei Bauten ohne Feuerungsanlagen auf dem Lande genügt die Vorlegung 
einer Handzeichnung, auf welcher die Maße, die Bauart und die Art der Bedachung 
des auszuführenden und der bereits vorhandenen Gebäude, sowie die zwischen jenem 
und diesen, bezüglich den. Nachbargebäuden besindlichen Entfernungen, desgleichen 
die Fluchtlinien der Straße anzugeben sind. 
Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Gemeindevorstande nach vorheriger 
Besichtigung der Baustelle amtlich auf r - zu bescheinigen. 
Bei Bauten mit Feuerungen und bei g##en Bauten in Städten ist dagegen 
statt der Handzeichnung (§ 13) eine vollständige Bauzeichnung, bestehend in Grund-
	        
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