Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

98. 1894. 
rissen, Durchschnittan und Facaden nach dem Maßstabe von 17 100 einzureichen, 
sowie ein nach dem Maßstabe aufgetragener, dafern nöthig von einem Feldmesser 
gefertigter Lageplan, dessen Richtigkeit vom Gemeindevorstande zu bescheinigen ist. 
Bei Reparaturbauten, bei denen Verhältnisse zum Nachbar oder zu anderen Gebauden 
nicht in Frage kommen, bedarf es eines Lageplanes nicht. 
In die Bauzeichnung sowohl als in den Lageplan sind die Maße einzuschreiben. 
Baulichkeiten ohne Feuerungsanlage bis zu 12 Um Grundfläche, wie gewöhnliche 
Bienenhäuser, Gartenhütten, auf beiden Seiten offene Kegelbahnen (bei denen obiges 
Maß nur auf die zugehörige Hütte Anwendung sindet) und dergleichen bedürfen der 
Einholung der Baugenehmigung nicht, wenn das zugehörige Grundmauerverk sich 
nur auf ein Viertel der Gesammtlänge der Umfassungen erstrecki oder ganz sehlt. 
Dasselbe gilt von Schuppen mit gleich beschränktem Grundmauerwerk ohne 
Feuerung und ohne Scheidewände im Hohlraum, wenn auch das Maß von 12 qm 
überschritten wird, sofern sie zu landwirkhschaftlichen oder gewerblichen Zwecken zum 
vorübergehenden, die Dauer eines Jahrs nicht übersteigenden Gebrauch aufgestell 
werden und zu anderen Gebäuden nicht in eine für diese feuergefährliche Nähe treten. 
Dienen die Schuppen zur Lagerung leicht seuersangender oder im Brandfalle 
schwer zu löschender Gegenstände, so sind sie mur in einer Entfernung von 50 m 
zu anderen Gebäuden zulässig. 
Von Errichkung dieser zu vorübergehendem Gebrauch bestimmten Schuppen ist 
ddem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten. 
» 15. 
In den Bauzeichnungen sind die durchschnittenen Theile mit unterscheidenden 
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Biuch- vder gebrannten Steinen roth, 
diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alle stehen bleibende Mauern bellgrau, durch. 
schniltenes neues Holzwerk braun, altes Holzwerk dunkelgrau. Soweit trotzdem die 
Bauart aus den Vorlagen nicht ersichtlich ist, muß eine ergänzende Baubeschreibung 
beigesügt werden. 
Die Bauzeichnungen sind vom Bauherrn und dem Verfertiger zu unter- 
schreiben. 
§ 16. 
Die Ortspolizeibehörde legt die ihr überreichten Pläne, Zeichuungen und An- 
träge (66 10, 13—15) mit ihren elwaigen Bemerkungen dem Landrathsamte zur 
Genehmigung vor. Bei allen wesenklichen und in die Augen fallenden Bauten in 
der Residenz Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.
	        
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