98. 1894.
rissen, Durchschnittan und Facaden nach dem Maßstabe von 17 100 einzureichen,
sowie ein nach dem Maßstabe aufgetragener, dafern nöthig von einem Feldmesser
gefertigter Lageplan, dessen Richtigkeit vom Gemeindevorstande zu bescheinigen ist.
Bei Reparaturbauten, bei denen Verhältnisse zum Nachbar oder zu anderen Gebauden
nicht in Frage kommen, bedarf es eines Lageplanes nicht.
In die Bauzeichnung sowohl als in den Lageplan sind die Maße einzuschreiben.
Baulichkeiten ohne Feuerungsanlage bis zu 12 Um Grundfläche, wie gewöhnliche
Bienenhäuser, Gartenhütten, auf beiden Seiten offene Kegelbahnen (bei denen obiges
Maß nur auf die zugehörige Hütte Anwendung sindet) und dergleichen bedürfen der
Einholung der Baugenehmigung nicht, wenn das zugehörige Grundmauerverk sich
nur auf ein Viertel der Gesammtlänge der Umfassungen erstrecki oder ganz sehlt.
Dasselbe gilt von Schuppen mit gleich beschränktem Grundmauerwerk ohne
Feuerung und ohne Scheidewände im Hohlraum, wenn auch das Maß von 12 qm
überschritten wird, sofern sie zu landwirkhschaftlichen oder gewerblichen Zwecken zum
vorübergehenden, die Dauer eines Jahrs nicht übersteigenden Gebrauch aufgestell
werden und zu anderen Gebäuden nicht in eine für diese feuergefährliche Nähe treten.
Dienen die Schuppen zur Lagerung leicht seuersangender oder im Brandfalle
schwer zu löschender Gegenstände, so sind sie mur in einer Entfernung von 50 m
zu anderen Gebäuden zulässig.
Von Errichkung dieser zu vorübergehendem Gebrauch bestimmten Schuppen ist
ddem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten.
» 15.
In den Bauzeichnungen sind die durchschnittenen Theile mit unterscheidenden
Farben anzulegen und zwar die Mauern aus Biuch- vder gebrannten Steinen roth,
diejenigen aus Luftsteinen gelbbraun, alle stehen bleibende Mauern bellgrau, durch.
schniltenes neues Holzwerk braun, altes Holzwerk dunkelgrau. Soweit trotzdem die
Bauart aus den Vorlagen nicht ersichtlich ist, muß eine ergänzende Baubeschreibung
beigesügt werden.
Die Bauzeichnungen sind vom Bauherrn und dem Verfertiger zu unter-
schreiben.
§ 16.
Die Ortspolizeibehörde legt die ihr überreichten Pläne, Zeichuungen und An-
träge (66 10, 13—15) mit ihren elwaigen Bemerkungen dem Landrathsamte zur
Genehmigung vor. Bei allen wesenklichen und in die Augen fallenden Bauten in
der Residenz Rudolstadt ist außerdem die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.