1894. 90
Ueber die Vorlagen wird, je nach Lage der Sache entweder sofort oder nach
vorgängiger Prüfung durch den Bezirksbaubeamten Beschluß gefaßt, wobei ganz be-
sonders auch darauf Rücksicht zu nehmen ist, dah die Baulen den Straßen und
öffenklichen Plätzen nicht zur Unzierde gereichen.
Bei Feuerungsanlagen ist eine technische Prüfung stets erforderlich.
* 17.
Für die Genehmigung der Banzeichnungen wird eine Gebühr von 1 bis 30 Mark
zur Slaatskasse erhoben.
§ 18.
Die Baugenehmigung ist auf dem einen Exemplar der Bauzeichnung, welches
die Ortspolizeibehörde behuss Behändigung an den Banherm zurückerhält, urkundlich
zu vermerken; das andere Exemplar wird bei Bauten in den Slädten der Polizei-
behörde und bei Bauten auf dem Lande den Stationsgendarmen zur Ueberwachung
des Baues zugeslellt und nach erfolgter Abnahme desselben zu den landrakhsamtlichen
Akten zurückgegeben. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter; sie
verliert ihre Gültigkeit, wenn bis Schluß des auf die Erlheilung folgenden Kalender-
jahres von derselben kein Gebrauch gemacht ist.
Für die Erneuerung der Genehmigung darf höchstens die Hälste der ursprüng-
lich berechneten Gebühren erhoben werden.
*§ 19.
Pröfung der fertigen Bauten.
Der Bauherr ist verpflichtet, vor Beginn des Abputzes der Mauern und Wände
von der Beendigung des Rohbaues, sowie spätestens 8 Tage vor Benußung des
Gebäudes von der Vollendung desselben der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten,
widrigenfalls er außer der Bestrafung nach § 66 des Gesetzes die Kosten derjenigen
Maßregeln zu tragen hat, welche für erforderlich erachtet werden, um die Ordnungs-
mäßigkeit des Baues festzustellen.
Von einer Untersuchung und Abnahme des Rohbaues bei Bauten geringerer
Bedeutung ohne Feuerungsanlage kann abgesehen werden.
Das Landrathsamt hat darüber zu wachen, daß der Bau genau nach den bau-
polizeilichen Vorschriften und nach Maßgabe der ertheilten Genehmigung ausgeführt
wird, und dies zu den Akten zu vermerken.