Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

100 1894. 
Abweichungen vom genehmigten Bauriß sind nur zulässig: 
1) zur Veränderung der inneren Raumeintheilung, welche in konstruktiver 
Hinsicht oder in Bezug auf die Feuerungsanlagen keine Aenderung 
des Baurisses bedingt oder sonst nicht gegen die baupolizeilichen Vor- 
schriften verstößt, sowie 
2) zur Herstellung größerer Festigkeit und Sicherheit, als bereits geneh- 
migt war. 
Die Prüfung der Banuten erfolgt in Rudolstadt und Frankenhausen durch den 
Bezirksbaubeamien, in den anderen Städten durch die vom Stadtrath erwählte, von 
dem Landrathsamte zu bestätigende Bankommission, bestehend aus zwei Mitgliedern 
der Bürgerschaft und einem an der Ausführung des Baues unbetheiligten Bausach- 
verständigen, auf dem Lande durch den Gemeindevorstand und einen Gendarmen, 
denen, wenn es sich um Bauten mit Feuerungsanlagen handelt, da nöthig, ein Bau- 
sachverständiger beizugeben ist. Die Prüfung der Bauten hat innerhalb einer Woche 
nach erfolgter Anmeldung zu geschehen. 
Für die Prüfung des Nohbaues sowohl, als auch des fertigen Baues ist bei 
Bauten mit Feuerungsanlagen oder über 80 qm Flächenraum eine Gebühr von 
2 Mark, bei anderen Bauten von 1 M. vom Bauherrn zu entrichten. 
Bei einer vom Bezirksbaubeamten für nothwendig erachteten Nachprüfung in 
den Städten Rudolstadt und Frankenhausen ist die gleiche Gebühr zu entrichten. 
Hält das Landrathsamt die Prüfung eines Baues außerhalb der Städte Rudol- 
stadt und Frankenhausen durch den Bezirksbaubeamten für erforderlich, so sind Letzterem 
vom Bauherrn Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 
9. Januar 1891 in dem Falle zu gewähren, daß eine Abweichung vom genehmigten 
Bauplan oder den baupolizeilichen Vorschriften gefunden wird. 
Die Prüsungsgebühren sind, soweit sie nicht sofort erlegt werden, durch das 
Landrathsamt nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Juni 1883, betreffend das Ver- 
waltungszwangsverfahren wegen Beilreibung von Geldbeträgen einzuziehen und den 
prüfenden Beamten zugustellen. 
* 20. 
Herrschaftliche Bauten. 
Die vorstehenden Bestimmungen (5§ 10—19) sinden keine Anwendung auf 
herrschaftliche Bauten. In diesem Falle sind aber die Pläne vor Inangriffnahme 
des Baues der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
	        
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