Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 101 
Ebenso sind die Vorschriften des § 19 bei Bauten eines anderen Bundesstaats 
oder des Reichs nicht maßgebend. 
21. 
Gefährliche oder lästige #eernaze Dampfentwickler. 
Bezüglich der baulichen Enichtung oder Nenderung solcher Gewerbsanlagen, 
welche wegen ihrer besonderen Feuergefährlichkeit oder wegen der dabei vorhandenen 
Möglichkeit von Eplosionen, oder durch Entwickelung von Nauch, Dämpfen und 
Gasen, oder durch ihre sich dem Wasser beimischenden Abflüsse ihrer Umgebung ge- 
fährlich, oder auch nur durch ungewöhnliches Geräusch, Geruch, Staub oder Verun- 
reinigung des Wassers besonders lästig werden würden, bewendet es bei den besonderen 
reichs, und landesgesetzlichen Bestimmungen. 
Durch Ortsgesetz können einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der vor- 
gedachten Art bestimmt, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder 
ar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen werden. 
Dritter Abschnitt. 
Specielle Banuvorschriften. 
* 22. 
Baukonstruktionen. 
!) Brandmauern (Brandgiebel) sind massiv, d. h. von natürlichen oder gebrannten 
Steinen mit Kalkmörtel von Grund aus mindestens 0,25 m stark oder als 0,12 m 
starke Blendmauer aufzuführen. Dieselben dürfen keine Oeffnungen, auch nicht im 
Kellergeschoß haben und Holzwerk ist von der Außenseite überall 0,12 m entfernt zu 
halten. Unter Blendmauern sind solche Mauern zu verstehen, bei denen die Ver- 
blendung mit der Ausmauerung der Fache im Verband geschieht. 
Gemeinschaftliche Brandgiebel sind mindestens 0,38 m stark zu mauern; Holz- 
werk und Nauchrohre müssen von der nachbarlichen Mauerfläche mindestens 0,25# 
zurücktreten. 
Als Brandmauern sollen ausnahmsweise auch aus Luftsteinen aufgeführte 
Mauern gellen, wenn dieselben mindestens 0,38 m stark und nicht über 7 m hoch 
— die Dachgiebelhöhe ungerechnet — aufgeführt werden. Verblendungen sind in 
diesem Falle mindeslens 0,25 m stark, gemeinschaftliche Brandgiebel mindestens 0,51 m 
stark zu fertigen und Holzwerk muß mindestens 0,25 m von der Außenseite entfernt 
bleiben. In wie weit noch anderes Material zur Herstellung von Brandmauem 
verwendet werden darf, ist der Bestimmung des Ministeriums überlassen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LV. 16
	        
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