102 1894.
Brandmauem sind stets in gutem Stand zu erhalten, sie dürfen ohne Erlaub=
niß nicht abgetragen oder durchbrochen werden.
2) Feuermauern sind Mauern, an denen sich Feuerungen befinden. Sie sind
massiv von gebrannten Steinen herzustellen, an ofsenen Feuerungen mindestens 0,25 m
stark, an geschlossenen Feuerungen mindestens 0,12 m stark. In letzterem Falle ist
auch eine Verblendung zulässig, sofern diese fundamentirt ist. Bei Verwendung von
natürlichen oder ungebrannten Steinen müssen die Feuermauern eine Stärke von
mindestens 0,38 m bezüglich 0,25 m erhalten.
3) Fachwerkswände bestehen aus Holzwerk mit ausgemauerten, ausgelehmten
oder ausgeklebten Fächern.
Gebrannte Steine dürfen nur dann bei Bauten verwendet werden, wenn sie im
Großen und in im gebrannten Zustande 0,25 m lang, 0.12 m breit und
0,065 m hoch
Den aün inn Steinen sind gut ausgetrocknete feste Schlackensteine von
denselben Maßen gleichzustellen.
Vom Auseinanderbau.
8 23.
Verhãltniß zum Nachbar.
Wer auf der Nachbargrenze oder in geringerer Eutfernung als 4 m von derselben
ein neues Gebäude errichten will, muß die der Nachbargrenze zugekehrte Umfassungs-
mauer des Gebäudes als Brandmauer (Brandgiebel) aufführen, es sei denn, daß die
Grenze von einem über 4m breiten Gewässer gebildet werde, oder daß das Nachbar-
grundstück aus nicht bebauungsfähigem Gelände besteht. Ausnahmen finden ferner
statt, wenn das zu erbauende Gebäude unmittelbar an einem öffentlichen Wege liegt,
welcher weniger als 4 m Breite hat; in diesem Falle ist aber die dem Wege zugewendete
Umschließungsmaner massiv oder verblendet aufzuführen.
8 24.
Verhältniß auf dem eigenen Grundstück.
Gebäude verschiedener Benubungsart innerhalb des eigenen Grundstücks und
zwar a) Gebäude mit Feuerungoanlagen, b) Vieh. und Futterställe, c) Scheunen
oder andere Gebäude, die zur Aufbewahrung von Stroh oder anderen leicht entzünd-
baren Gegenständen in größerer Menge dienen, sind, falls sie näher als 4 m von
einander errichtet oder in einander gebaut werden, durch schützende Brandmauer oder
Gewölbe vollständig zu trennen.