Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

104 1894. 
8 28. 
Auf Trockengerüste sür Lohballen, Breunslosse und dergl. bei einer Höhe bis 
zur Dachfirst von höchstens 7 m, auf bedeckte Kegelbahnen (ohne Feuerungsanlagen). 
Spinnbahnen der Seiler und dergl. finden die Bestimmungen über den Auseinander- 
bau keine Anwendung. 
* 29. 
Für ländliche Ortschasten und Bezirke, in denen die Beschaffung der zum 
Massivbau erforderlichen Materialien oder klimatische Verhältnisse ganz besondere 
Schwierigkeiten bereiten, gelten hinsichtlich der Baukonstunktion und des Auseinander. 
baues folgende erleichternde Bestimmungen: 
1) Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden. 
2) Insoweit Außemwände von Scheunen nicht als Brandmauern aufzuführen 
sind, bedürfen dieselben einer Ausführung des Fachwerks mit Mauerwerk 
oder Lehm unter der Voraussetzung nichl, daß sie mit Schiefer oder Dach- 
steinen vollständig bekleidet sind und die Entfernung von anderen Ge- 
bäuden mindestens 8 m beträgt. 
3) Neu zu errichtende Gebäude und Aubauten sind nur an der Hinterfront 
und auf der von der Straßenflucht des zu bebauenden Grundstücks aus 
rechts gelegenen Außenseite mit Brandmauer zu versehen, sofern sie sich 
der Nachbargrenze auf weniger als 4 m nähern. Befindet sich auf dem 
Nachbargrundstück in einer Entsernung von 8 m von der Grenze kein 
Gebäude oder ist ein in geringerer Entfernung besindliches Gebäude an 
der dem Bau zugekehrten Seite mit Brandmauer versehen, so kann von 
Herstellung einer Brandmauer ganz abgesehen werden, wenn der Nachbar 
seine Zustimmung giebt. 
4) Wenn Scheunen zusammenhängend, aber außerhalb der Ortslage erbant 
werden, so genügen Brandmauern in Entfernungen von je 40 m von 
einander oder statt derselben unbebaute Lücken von 8 m Weite. Die 
Lage von Brandmauern bez. Lücken wird durch das Landrathsamt be- 
5) Bei Bauten innerhalb des eigenen Grundslücks bedarf es einer Trennung 
durch Brandmauer oder Gewölbe zwischen Vieh= oder Futterställen und 
Scheunen nicht (vergl. jedoch §& 24). 
Diejenigen Ortschaften bezüglich Gemarkungen, in denen vorstehende Bestimm- 
ungen Geltung finden sollen, bestimmt das Ministerium.
	        
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