104 1894.
8 28.
Auf Trockengerüste sür Lohballen, Breunslosse und dergl. bei einer Höhe bis
zur Dachfirst von höchstens 7 m, auf bedeckte Kegelbahnen (ohne Feuerungsanlagen).
Spinnbahnen der Seiler und dergl. finden die Bestimmungen über den Auseinander-
bau keine Anwendung.
* 29.
Für ländliche Ortschasten und Bezirke, in denen die Beschaffung der zum
Massivbau erforderlichen Materialien oder klimatische Verhältnisse ganz besondere
Schwierigkeiten bereiten, gelten hinsichtlich der Baukonstunktion und des Auseinander.
baues folgende erleichternde Bestimmungen:
1) Fachwerkswände dürfen auch mit Holz ausgestemmt werden.
2) Insoweit Außemwände von Scheunen nicht als Brandmauern aufzuführen
sind, bedürfen dieselben einer Ausführung des Fachwerks mit Mauerwerk
oder Lehm unter der Voraussetzung nichl, daß sie mit Schiefer oder Dach-
steinen vollständig bekleidet sind und die Entfernung von anderen Ge-
bäuden mindestens 8 m beträgt.
3) Neu zu errichtende Gebäude und Aubauten sind nur an der Hinterfront
und auf der von der Straßenflucht des zu bebauenden Grundstücks aus
rechts gelegenen Außenseite mit Brandmauer zu versehen, sofern sie sich
der Nachbargrenze auf weniger als 4 m nähern. Befindet sich auf dem
Nachbargrundstück in einer Entsernung von 8 m von der Grenze kein
Gebäude oder ist ein in geringerer Entfernung besindliches Gebäude an
der dem Bau zugekehrten Seite mit Brandmauer versehen, so kann von
Herstellung einer Brandmauer ganz abgesehen werden, wenn der Nachbar
seine Zustimmung giebt.
4) Wenn Scheunen zusammenhängend, aber außerhalb der Ortslage erbant
werden, so genügen Brandmauern in Entfernungen von je 40 m von
einander oder statt derselben unbebaute Lücken von 8 m Weite. Die
Lage von Brandmauern bez. Lücken wird durch das Landrathsamt be-
5) Bei Bauten innerhalb des eigenen Grundslücks bedarf es einer Trennung
durch Brandmauer oder Gewölbe zwischen Vieh= oder Futterställen und
Scheunen nicht (vergl. jedoch §& 24).
Diejenigen Ortschaften bezüglich Gemarkungen, in denen vorstehende Bestimm-
ungen Geltung finden sollen, bestimmt das Ministerium.