Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 105 
8 30. 
Bei Neu= oder Reparaturbauten hat der Unternehmer dem elwa betheiligten 
Nachbar rechtzeitig von seinem Vorhaben Kenntniß zu geben. 
Wäbrend der Ausführung von Vauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende 
die letzteren, soweit erforderlich, gehörig abzusleifen und überhaupt so zu bauen, daß 
das Nachbargebäude nicht gefährdet wird. 
Der Bauende ist im Mangel eines besonderen Rechtsverhälmisses nicht gebunden, 
durch seinen Neuban eine Stütze für das Nachbargebäude abzugeben, weshalb der 
Nachbar vorkommenden Falls verpflichtet isl, einen Reparaturbau zur Erlangung der 
Standfähigkeit seines Gebäudes auf eigene Kosten zu unternehmen. 
Kaun ein Neubau, ingleichen die Ausbesserung oder Wiederherstellung eines 
schon vorhandenen Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Bangerüste auf 
oder über des Nachbars Grund und Boden errichtet wird, und die Baumaterialien 
auf demselben herbeigeführt werden, so hat dies der Nachbar zu dulden. Der Bau- 
unternehmer oder Eigenthümer jedoch hat denselben vollständig schadlos zu halten 
und auf Verlangen dieserhalb Sicherheit zu leisten. 
8 3l1. 
In Betreff der Scheunen in den Städten. 
Die Errichtung neuer Scheunen innerhalb der Städte ist fernerhin nicht ge- 
stattet. Die Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer Scheunen dem Bedürfniß 
entsprechend Bauplätze außerhalb der Ortslage in angemessener Entfernung von 
Wohngebäuden auszuweisen (5 1). 
Vom 1. October 1900 an darf kein Gebäude im innern Stadtbezirke als 
Scheune benußt werden, es sei denn, à die Umfassungen bei Inkrasttreten dieses 
Gesetzes massiv hergestellt sind (l. § 2 
Der Umfang des inneren ern wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde durch das Ministerium bestimmt. 
Das letztere ist besugt, für Städte, in denen der landwirkhschaftliche Betrieb 
von überwiegender Bedeutung ist, auf Antrag der Gemeindebehörde die eben an- 
gegebene Frist zu verlängern, soweit hierbei nicht Reihenscheunen in Frage kommen. 
Wird eine Scheune zu einem Gebäude mit Feuerungsaulagen umgebaut, so 
treten die Bestimmungen über den Auseinanderbau wie bei einem neuen Gebäude 
ein, dasselbe gilt beim Umbau hinsichtlich anderer nicht mit Feuerung versehener 
Gebäude.
	        
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