1894. 105
8 30.
Bei Neu= oder Reparaturbauten hat der Unternehmer dem elwa betheiligten
Nachbar rechtzeitig von seinem Vorhaben Kenntniß zu geben.
Wäbrend der Ausführung von Vauten neben Nachbargebäuden hat der Bauende
die letzteren, soweit erforderlich, gehörig abzusleifen und überhaupt so zu bauen, daß
das Nachbargebäude nicht gefährdet wird.
Der Bauende ist im Mangel eines besonderen Rechtsverhälmisses nicht gebunden,
durch seinen Neuban eine Stütze für das Nachbargebäude abzugeben, weshalb der
Nachbar vorkommenden Falls verpflichtet isl, einen Reparaturbau zur Erlangung der
Standfähigkeit seines Gebäudes auf eigene Kosten zu unternehmen.
Kaun ein Neubau, ingleichen die Ausbesserung oder Wiederherstellung eines
schon vorhandenen Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Bangerüste auf
oder über des Nachbars Grund und Boden errichtet wird, und die Baumaterialien
auf demselben herbeigeführt werden, so hat dies der Nachbar zu dulden. Der Bau-
unternehmer oder Eigenthümer jedoch hat denselben vollständig schadlos zu halten
und auf Verlangen dieserhalb Sicherheit zu leisten.
8 3l1.
In Betreff der Scheunen in den Städten.
Die Errichtung neuer Scheunen innerhalb der Städte ist fernerhin nicht ge-
stattet. Die Stadtgemeinden haben zur Anlage neuer Scheunen dem Bedürfniß
entsprechend Bauplätze außerhalb der Ortslage in angemessener Entfernung von
Wohngebäuden auszuweisen (5 1).
Vom 1. October 1900 an darf kein Gebäude im innern Stadtbezirke als
Scheune benußt werden, es sei denn, à die Umfassungen bei Inkrasttreten dieses
Gesetzes massiv hergestellt sind (l. § 2
Der Umfang des inneren ern wird nach Anhörung der Gemeinde-
behörde durch das Ministerium bestimmt.
Das letztere ist besugt, für Städte, in denen der landwirkhschaftliche Betrieb
von überwiegender Bedeutung ist, auf Antrag der Gemeindebehörde die eben an-
gegebene Frist zu verlängern, soweit hierbei nicht Reihenscheunen in Frage kommen.
Wird eine Scheune zu einem Gebäude mit Feuerungsaulagen umgebaut, so
treten die Bestimmungen über den Auseinanderbau wie bei einem neuen Gebäude
ein, dasselbe gilt beim Umbau hinsichtlich anderer nicht mit Feuerung versehener
Gebäude.