1894. 7
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stückt vom Jahre 1891.
KIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. März 1894
wegen Abänderung der Anweisung vom 17. November 1890 (Ges.=
Samml. S. 113), betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und
dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Quittungs-
karten (8§8 101 ff. des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und
Altersversicherung vom 22. Juni 1889, Neichs-Ges.-Bl. S. 97).
Der Absaß 2 von den Worten: „Meibt demgema .. bis . Zu
machen“ und der Abs. 3 der Ziff. 6 der Anweisung vom 17. November 1890 wird
aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Bleibt demgemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft und lassen
sich die Zweisel nicht alsbald beseitigen, so bleibt es dem Ermessen der Aus-
habeslelle überlassen, entweder die Ausslellung der Karte auszusetzen und der
für ihren Beziik zuständigen Versicherungsanstalt unter Mittheilung der die
Zweisel begründenden Umstände Gelegenheit zur Acußerung binnen einer kurz;
bemessenen Frist zu geben oder die Karte ausgustellen und der Versicherungs-
anstalt unter Mittbeilung der Bedenken von der Ausslellung der Karte Kennt-
niß zu geben.
Ist im ersteren Falle die Versicherungsanstalt mit der Ausstellung der
Karte einverstanden oder geht eine Aeußerung von ihr binnen der gesetzten Frist
nicht ein, so hat die Ausgabestelle die Karte alsbald auszusiellen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.V.
Ausgegeben in Rudolstadt am 9. März 9