Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 107 
8 36. 
Bauten an Kunststraßen. 
An Kunststraßen dürfen Gebäude nur parallel mit der Mittellinie der Straße 
und bei den vom Staate erhaltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren 
Grabenrande oder im Mangel eines Grabens von der Grenze der Straßen entfernt 
errichtet werden, es sei denn, daß durch einen Bebauungsplan andere Fluchtlinien 
festgestellt sind. Diese Bestimmung kann durch Ortsgesetz auch auf Vicinalwege aus- 
gedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn das Gebäude in den 
Städten weiter als 15 m und in den Landortschaften weiter als 8 m von der Kunst- 
straße errichtet wird. 
Bei Gasthöfen und bei ähnlichen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr 
slattfindet, kann eine größere Entfermung von der Straße vorgeschrieben werden und 
ist dieselbe im einzelnen Falle so zu bemessen, daß anhaltendes Fuhrwerk außerhalb 
der Straße selbst aufgestellt werden kann. 
Straßengräben u. s. w. sind vor einem zu bebauenden Grundstück Seitens des 
Anbauenden gehörig zu überbrücken. 
Wo anstatt eines Grabens sich eine Böschung befindet, darf bei Herslellung 
eines Seitenüberganges weder die natürliche Längsentwässerung, noch das Austrockenen 
des Strahenkörpers gefährdet werden. Die Anlage derartiger Uebergänge, sowie der 
ersorderlichen Seitenentwässerung unterliegt der Genehmigung der Straßenbauver- 
waltung. 
Beim Wiederaufbau finden Ausnahmen von Absatz 1 da statt, wo die örtliche 
Unmöglichkeit der Ausführung dieser Bestimmungen nachgewiesen wird; auch ist, so- 
sern kein förmlicher Wiederbebauungsplan (§ 1) aufgestellt worden ist, der Bauherr 
für nachgewiesene Mehraufwendung beim Wiederaufbau, welche durch die von der 
Behörde ausdrücklich verlangte Beobachtung obiger Bestimmungen bei den vom Staate 
erhaltenen Kunststraßen verursacht worden, aus der Staatskasse in dem Falle zu ent- 
schädigen, wenn dieser Wiederaufbau für den Bauherin nicht als ein freiwilliger, etwa. 
durch Aller des Gebäudes und dergleichen veranlaßter, anzusehen ist, sondern durch 
Naturereignisse oder durch sonstigen Zwang erforderlich wurde. Ebenso ist dem An- 
trage des Bauherrn auf Enteignung des unbedingt erforderlichen unbebauten Hinter- 
landes slaktzugeben. In gleicher Weise ist bei den von den Gemeinden erhaltenen 
Kunststraßen zu verfahren mit der Maßgabe, daß die Entschädigung aus der Ge- 
meindekasse zu erfolgen hat.
	        
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