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Bauten an Kunststraßen.
An Kunststraßen dürfen Gebäude nur parallel mit der Mittellinie der Straße
und bei den vom Staate erhaltenen Kunststraßen mindestens 3,50 m vom inneren
Grabenrande oder im Mangel eines Grabens von der Grenze der Straßen entfernt
errichtet werden, es sei denn, daß durch einen Bebauungsplan andere Fluchtlinien
festgestellt sind. Diese Bestimmung kann durch Ortsgesetz auch auf Vicinalwege aus-
gedehnt werden. Der Parallelstellung bedarf es nicht, wenn das Gebäude in den
Städten weiter als 15 m und in den Landortschaften weiter als 8 m von der Kunst-
straße errichtet wird.
Bei Gasthöfen und bei ähnlichen Gebäuden, vor denen ein stärkerer Verkehr
slattfindet, kann eine größere Entfermung von der Straße vorgeschrieben werden und
ist dieselbe im einzelnen Falle so zu bemessen, daß anhaltendes Fuhrwerk außerhalb
der Straße selbst aufgestellt werden kann.
Straßengräben u. s. w. sind vor einem zu bebauenden Grundstück Seitens des
Anbauenden gehörig zu überbrücken.
Wo anstatt eines Grabens sich eine Böschung befindet, darf bei Herslellung
eines Seitenüberganges weder die natürliche Längsentwässerung, noch das Austrockenen
des Strahenkörpers gefährdet werden. Die Anlage derartiger Uebergänge, sowie der
ersorderlichen Seitenentwässerung unterliegt der Genehmigung der Straßenbauver-
waltung.
Beim Wiederaufbau finden Ausnahmen von Absatz 1 da statt, wo die örtliche
Unmöglichkeit der Ausführung dieser Bestimmungen nachgewiesen wird; auch ist, so-
sern kein förmlicher Wiederbebauungsplan (§ 1) aufgestellt worden ist, der Bauherr
für nachgewiesene Mehraufwendung beim Wiederaufbau, welche durch die von der
Behörde ausdrücklich verlangte Beobachtung obiger Bestimmungen bei den vom Staate
erhaltenen Kunststraßen verursacht worden, aus der Staatskasse in dem Falle zu ent-
schädigen, wenn dieser Wiederaufbau für den Bauherin nicht als ein freiwilliger, etwa.
durch Aller des Gebäudes und dergleichen veranlaßter, anzusehen ist, sondern durch
Naturereignisse oder durch sonstigen Zwang erforderlich wurde. Ebenso ist dem An-
trage des Bauherrn auf Enteignung des unbedingt erforderlichen unbebauten Hinter-
landes slaktzugeben. In gleicher Weise ist bei den von den Gemeinden erhaltenen
Kunststraßen zu verfahren mit der Maßgabe, daß die Entschädigung aus der Ge-
meindekasse zu erfolgen hat.