Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

108 1894. 
8 37. 
Bauten an Eisenbahnen. 
In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Gebäude und Gebäudetheile, die weder 
aus unverbrennlichen Materialien bestehen, noch durch Rohrpußy oder in anderer 
gleichwirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, nur bei Inne- 
haltung einer von der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnenden Entfernung 
von mindestens 4 m hergestellt werden. 
Dasselbe gilt von allen Oefsnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 
1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind. 
Für Gebäude, Gebäudetheile und Oeffnungen, die unterhalb der Oberkante der 
Schiene liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4 m, eine solche von 5 m. 
Gebäude, Gebäudetheile und Oeffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der Ober- 
kante der Schiene liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen. 
Gebäude oder Gebäudetheile, welche zur Lagerung leicht entzündlicher Gegen- 
stände dienen, müssen, wenn sich an denselben in den der Eisenbahn zugekehrten 
Wänden Oefssnungen befinden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen 
Seiten hin fest eingemauertes Glas verschlossen sind, von der Mikte des nächsten 
Schienengeleises mindestens 25 m entfernt bleiben. 
Liegl die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu dieser Entfernung die andert- 
halbsache Höhe des Dammes hinzu. 
Bei Gebäuden und Gebändetheilen, welche zur Lagerung leicht entzündlicher 
Gegenstände dienen, werden den der Eisenbahn zugekehren Wänden diejenigen ihr 
nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahn- 
axe einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet. Hinsichtlich derjenigen Gebände, 
die bei der Aulage einer Eisenbahn innerhalb der oben angegebenen Entfernungen 
bereits vorhanden waren, bestimmt das Ministerium, ob und welche Vorkehrungen 
zum Schutze gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen 
werden müssen. 
8 38. 
Durch Wind bewegte Trlebwerke. 
Windmühlen müssen von Wegen mindestens 85 m entfernt bleiben und es kann 
diese Entsernung nur dann angemessen abgekürzt werden, wenn der Weg in einem 
Gelände-Einschnitte liegt oder die Mühle auf andere Weise dem Blicke der den Weg 
passirenden Zugthiere entzogen wird.
	        
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