1894. 109
Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich neue Gebäude-Anlagen nur
auf eine Entfernung nähern, welche gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der
Höhe oder Breite des Wind fangenden Gegenstandes. Ist die neue Anlage auch eine
Windmühle, so wird die Breite des Gehäuses als maßgebend angenommen.
Wird indeß von dem Unternehmer des Baues eines Wind fangenden Gegen-
standes behauptet, daß der beabsichtigte Bau zu der Mühle eine Lage bekommen solle,
welche die herrschenden Winde nicht abschneidet, so kann auf dem Grunde vorausge-
gangener genauer Ermittelungen die vorgeschriebene Entsernung ermäßigt werden.
Die Ausstellung anderer durch Wind bewegter Triebwerke unterliegt der polizei-
lichen Genehmigung.
*l 39.
Feuerungen und Oefen.
Wände, an welchen sich Feuerungen befinden, sind als Feuermauern (§ 22
Ziffer 2) zu errichten und ist alles Holzwerk von Kachelösen und dergleichen ge-
schlossenen Kochösen 0.30 m, von eisernen Oefen (eisernen Kochöfen) und Kachelöfen
mit eisernem Untersaß 0,50 m fern zu halten.
Die Heizöffnungen der Oesen, Bralöfen, Kochöfen, Kessel und sonstigen Feuerungen
müssen mit Inbegriff des Aschensalls mindestens 0,15 m von dem Fußboden, insofern
derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, enlfernt bleiben, letztere auch mit
einem Vorpflaster von gebrannten Steinen oder von einer feuersichern Masse oder
auch mit einem Vorblech von Metall versehen werden, welches auf jeder Seite um
0,30 m breiter als die Heizöffnung und mindestens 0,30 m lang sein muß. Bei
Kachelöfen genügt statt dessen ein tragbarer Vorsahz von Metall.
Hat der Ofen einen eisernen Kasten ohne geschlossenen Kachelsuß, so muß die
Sicherung des Fußbodens sich auch auf den Naum unter dem Ofen und 0,30 m um
den Osfen herum erstrecken. Hat der Osen aber einen Fuß von FKacheln, so ist der
untere Raum mit Sand auszufüllen und dann erst der Heerd darauf zu legen oder
der lehtere in gutem Verbande darauf zu mauern. Von der hölzernen Zimmerdecke
müssen alle Oefen mindestens 0,50 m entfernt bleiben, es sei denn, daß dieselbe ge-
rohrt und geputzt ist, welchen Falls eine Entfernung von 0,30 m genügt.
Osensüße oder Rahmen von Holz sind ferner nicht zu gestatten.
Oefen in solchen Näumen, in welchen wie bei Holzarbeiterlokalen leicht entzündbare
Stosfse aufbewahrt werden oder umherliegen, sind, wenn sie von innen geheizt werden,
mit einem metallenen Gitter von höchstens 0,03 m weiten Zwischenräumen und in
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Geseßsammlung 1V.