Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 109 
Einer bereits bestehenden Windmühle dürfen sich neue Gebäude-Anlagen nur 
auf eine Entfernung nähern, welche gleich ist der zwölffachen kleineren Abmessung der 
Höhe oder Breite des Wind fangenden Gegenstandes. Ist die neue Anlage auch eine 
Windmühle, so wird die Breite des Gehäuses als maßgebend angenommen. 
Wird indeß von dem Unternehmer des Baues eines Wind fangenden Gegen- 
standes behauptet, daß der beabsichtigte Bau zu der Mühle eine Lage bekommen solle, 
welche die herrschenden Winde nicht abschneidet, so kann auf dem Grunde vorausge- 
gangener genauer Ermittelungen die vorgeschriebene Entsernung ermäßigt werden. 
Die Ausstellung anderer durch Wind bewegter Triebwerke unterliegt der polizei- 
lichen Genehmigung. 
*l 39. 
Feuerungen und Oefen. 
Wände, an welchen sich Feuerungen befinden, sind als Feuermauern (§ 22 
Ziffer 2) zu errichten und ist alles Holzwerk von Kachelösen und dergleichen ge- 
schlossenen Kochösen 0.30 m, von eisernen Oefen (eisernen Kochöfen) und Kachelöfen 
mit eisernem Untersaß 0,50 m fern zu halten. 
Die Heizöffnungen der Oesen, Bralöfen, Kochöfen, Kessel und sonstigen Feuerungen 
müssen mit Inbegriff des Aschensalls mindestens 0,15 m von dem Fußboden, insofern 
derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, enlfernt bleiben, letztere auch mit 
einem Vorpflaster von gebrannten Steinen oder von einer feuersichern Masse oder 
auch mit einem Vorblech von Metall versehen werden, welches auf jeder Seite um 
0,30 m breiter als die Heizöffnung und mindestens 0,30 m lang sein muß. Bei 
Kachelöfen genügt statt dessen ein tragbarer Vorsahz von Metall. 
Hat der Ofen einen eisernen Kasten ohne geschlossenen Kachelsuß, so muß die 
Sicherung des Fußbodens sich auch auf den Naum unter dem Ofen und 0,30 m um 
den Osfen herum erstrecken. Hat der Osen aber einen Fuß von FKacheln, so ist der 
untere Raum mit Sand auszufüllen und dann erst der Heerd darauf zu legen oder 
der lehtere in gutem Verbande darauf zu mauern. Von der hölzernen Zimmerdecke 
müssen alle Oefen mindestens 0,50 m entfernt bleiben, es sei denn, daß dieselbe ge- 
rohrt und geputzt ist, welchen Falls eine Entfernung von 0,30 m genügt. 
Osensüße oder Rahmen von Holz sind ferner nicht zu gestatten. 
Oefen in solchen Näumen, in welchen wie bei Holzarbeiterlokalen leicht entzündbare 
Stosfse aufbewahrt werden oder umherliegen, sind, wenn sie von innen geheizt werden, 
mit einem metallenen Gitter von höchstens 0,03 m weiten Zwischenräumen und in 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Geseßsammlung 1V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.