Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 113 
15) Schornsteine, welche durch Gelasse zur Aufbewahrung leicht entzündlicher 
Gegenstände führen, sind in einer Entfernung von 60 cm mit einem durch- 
sichtigen Latten= oder ähnlichen Verschlage nebst der erforderlichen Thür in 
hanzer Höhe des Gelasses dergestalt zu umgeben, daß der Zwischenraum für 
Unberufene unzugänglich bleibt. Wird der Abschluß durch eine ausgemauerte 
Wand hergeslellt, so muß der innere Raum um den Schornstein herum ge- 
hörig erhellt sein. 
16) Schornsseine zu stärkeren gewerblichen Feuerungen dürfen nur in einer Ent, 
fernung von 3 m von der Nachbargrenze aufgeführt werden. Die Höhe 
derselben ist in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der örtlichen Verhält- 
nisse zu bestimmen. 
17) Alle Feuerungen sind so einzurichten und zu benutzen und in Schornsteine 
von solcher Beschaffenheit und Höhe zu leiten, daß Rauch, Ruß und Funken 
nicht in einer die Umgebung erheblich belästigenden und dieselbe gefährdenden 
Weise entweichen können. 
* 46. 
Verwendung von Luftsteinen zu Schornsteinen. 
Die Verwendung von Lufisteinen ist nur bei besleigbaren Schornsleinen ein. 
und zweistockiger Gebäude gestattet, wenn 
1) solche Schonnsteine nicht geschleift sind, 
2) deren Fundamente 0.50 m über dem Fußboden bezüglich über dem höchslen 
Wasserstand, deren Köpse über dem Dache ud L bis wenigstens 1 m 
unter dem Austrikt diuch die Dachsläche hiüab al#t gebrannten Ziegelsteinen 
oder geeigneten festen Bruchsteinen und in Kalkmörtel hergestellt werden, 
3) die Wangen mindestens 6,25 stark und 
4) zu den Nauchmanteln gebrannte oder feste Muchsteine. vverwendet sind. 
47. 
n, Brauhäuser, Brennerelen 
Darren sind nur in massen. gewölbten und gepftasterten häien zulässig. 
Die Oeffnungen zu diesen Lökalen sind mit eisernen Thüren zu verschlie 
Brauhäuser und Brennereien sind entweder massiv oder in einer Enusenn#n 
von mindestens 60 m vom nächsten Wohngebäude zu erbauen. 
48. 
Dachdeckungen. 
Dachdeckungen sind feuersicher herzustellen. Dieselben sind nur von Dachsteinen, 
Ziegeln, jedoch ohne Unterstopsung mit Strohdocken, von Schiefer, Metall oder
	        
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