116 1894.
655.
Schaufenster und Thüren.
Schaufenster dürfen in der Regel nicht über 0,15 m weit über die Außenseite
der Häuser vortreten.
In Städten und in den im Straßenzuge liegenden Dorsstraßen dürfen Thor=
slügel und Thüren, sofern die Straße berührt wird, nicht nach außen aufschlagen;
ausgenommen sind Doppelthüren vor Verkaufsläden. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Fenster, welche unker 2,25 m vom Erdboden entfernt sind.
Vorhandene Thüren und Thorslügel, welche in die Straße hinein aufschlagen,
müssen bis Ende des Jahres 1900 entsernt werden. Thüren an Kirchen, Theatern,
Fabriken und anderen Gebäuden und Räumen, welche zum Aufenthalt einer größeren
Anzahl von Menschen dienen, sind zum Aufschlagen nach außen einzurichten.
56.
Risaltte.
Nisalite von höchstens 0,15 m Vorsprung sind nur in Straßen von über
8 m Breite mit einem Bürgersteig von über 2 m Breike zu gestatlen. Ist der
Bürgersteig über 3 m breit, so ist das Risalit bis zu 0.50 m Vorsprung zu ge-
stalten. Bei einer Breite des Bürgersteiges von mehr als 4 m können noch stärkere
Vorsprünge des Nisalits gestattet werden.
Sind durch einen Bebauungsplan Vorgärten vorgeschrieben, so kann im Mangel
orl#gesetzlicher Bestimmungen bei Feststellung des Risalitvorsprungs die Breite der
Vorgärten mit berücksichtigt werden.
Die Länge der Risalite darf 1 der Frontlänge des Gebäudes nicht überschreiten.
5 57.
Treppen.
Freitreppen dürfen bei bis zu 2 m breitem Bürgersteig höchstens 0,30 m breit,
bei breiterem Bürgersteig höchstens 0,60 m vortreten, jedoch darf der Bürgersteig
nie bis auf weniger als 1,50 m verengt werden.
Auf Gebäude, welche zu Wohnungen, Fabrik, oder Gewerbebelrieb dienen,
finden nachfolgende Bestimmungen Anwendung:
a) auf je 20 m Länge eines Gebäudes von mehr als einem Geschoß muß
mindestens eine Treppe vorhauden sein;