118 1894.
Jede Theilung eines bebauten Grundstücks bedarf der Genehmigung des Land-
rathsamtes. Leßteres hat dieselbe nach vorangegangener Untersuchung und nur dann
zu geben, wenn den Bestimmungen der 88 23, 24 und 60 Genüge geleistet ist.
*62.
Plintenhöhe, lichte Höhe der Wohnalmmer, Wohnkeller.
Die Plinte oder Schwelle, sowie der Fußboden im Erdgeschoß jedes Gebäudes
ist mindestens 0.50 m hoch über die Oberfläche des Bauplatzes zu legen.
Die lichte Höhe der Wohnräume bei Neubauten darf in Städten nicht weniger
als 2,60 m, auf dem Lande nicht unter 2,25 m betragen.
Werden bestehende Gebäude in der bisherigen Abmessung um= oder ausgebaut,
so darf auch in den Städten bis zu einer Höhe von 2,25 m alsdann herunter
gegangen werden, wenn die entsprechenden Räume des alten Gebäudes nicht bereits
höher waren; Dachwobnungen dürfen nur unmitelbar über dem obersten Stockwerk
und nicht mehrere übereinander angelegt werden.
Zu den Wohnräumen im Sinne der vorslehenden Bestimmungen zählen auch
die Schlafräume.
Keller dürsen nur dann als Wohnungsräume beuutzt werden, wenn der Juß-
boden 0.30 m über dem höchsten Wasserstand und die Decke 1 m über der Straßen-
krone liegt.
Liegen Gebäude an abhängigem Gelände, so gelten die Maße dieses Paragraphen
für den höchsten Punkt des Geländes der vorderen Front.
8 63.
Höbe der Gebäude an den Straßenfronten in Städten.
Die Fronthöhe der Gebäude wird gemessen von der Straßenfläche bis zur Ober=
kante des Dachgesimses oder der etwa angebrachten Attika, bei Mansardedächern bis
zur Dachbaukante, bei Giebelwänden bis zum Fußpunkt des Giebels und bei
abfallender Straße vom höchsten Punkte derselben.
Wohngebäude dürsen mehr als 4 zu Wohnungen eingerichtete Geschosse nicht
erhalten. Die Höhe eines an der Straße bez. in der Bauflucht liegenden Gebäudes
darf nicht mehr betragen, als die miktlere Breite der Straße an dem Gebäude.
Bei Neubauten an Stelle älterer Gebäude können die alten Höhen beibehalten
werden. Wohl aber gelten die Vorschriften dieses Paragraphen auch für die Höher-
führung vorhandener Gebäude.