1894. 11
An schon besiehenden Straßen unter 11 m und bis zu 8 m Breite können
noch dreistöckige Gebäude bis zu 11 m Fronthöhe erichtet werden; bei einer
Straßenbreite unter 8 m sind Gebäude bis zu 8 m Fronthöhe gestattet.
Die zulässige Straßenfronthöhe von Eckhäusern wird bis 15 m in die schmalere
Straße hinein nach der breiteren Straße bestimmt, während die Höhe des über
15 m hinausreichenden Gebäudetheiles sich nach der Breite der schmaleren Straße
zu richten hat.
Einslöckige Gebäude sind solche, welche über der Erde außer dem Dachgeschoß
nur ein Geschoß, das Erdgeschoß, enthalten. Zweistöckige bestehen aus dem Erd-
geschof und dem zweiten, dreistöckige aus dem Erdgeschoß und dem zweiten und
dritten Geschoß u. s. w.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Kirchen, sowie guf kleine Thurm-
bauten, welche zur Verzierung eines Gebäudes dienen sollen, keine Anwendung.
§ 64.
Benugung neueingerlchteter Gebqude.
Ein neuerbautes Wohngebäude oder neuerbautes Stockwerk darf erst vier
Monate nach Vollendung des Rohbaues und Anmeldung zur Abnahme des letzteren
(& 19) bezogen werden. Das Landrathsamt ist jedoch befugt, von dieser Beschrän-
kung zu entbinden. ·
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fchtånkungcnkcincAnwendung.
8 65.
Instandhaltung der Gebäude.
Sämmtliche Gebäude, welche an Straßen und öffentlichen Plätzen slehen, sind
von den Eigenthümern in einem baulich sicheren und das Schönheitsgesühl nicht
verletzenden Zustande zu erbalten.
Ueberall müssen gänzlich baufällige Gebäude entfernt, feuerpolizeiwidrige An-
lagen und sonstige gefahrdrohende Schäden aber beseitigt werden.
* 66.
Strafbestimmungen.
Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, welche den Vorschriften dieser Bau-
ordnung zuwiderhandeln, verfallen, sofern nicht etwa die Bestimmungen des Reichs-
strasgesezbuchs zur Anwendung zu kommen haben, in eine Strafe bis zu 150 Mark
oder entsprechende Hast. Außerdem hat der Bauherr zu gewärtigen, daß der gegen
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