Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

120 1894. 
die vorstehenden Anordnungen aufgeführte oder unterlassene Bau, da nöthig, zwangs- 
weise auf seine Kosten abgeändert, entfernt, bezügl. ausgeführt wird. Die Beitreibung 
dieser Kosten erfolgt durch das Landrathsamt nach Maßgabe des Gesetzes, betrefsend das 
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 29. Juni 1883. 
867. 
Regelmätige Besichtigungen. 
Von 5 zu 5 Jahren werden in den Städten baupolizeiliche Besichtigungen auf 
Kosten der Gemeinden durch Kommissionen abgehalten, welche aus einem Baubeamten 
und zwei vom Landrathsamte zu bestimmenden Personen bestehen. 
Die Mitglieder der Kommissionen berechnen Gebühren nach § 95 Abs. 3 Ziffer 1 
und 2 der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891. 
Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhandlungen sind dem Landraths- 
amte zur weiteren Veranlassung einzureichen. 
Dispensatlonsbefugnitz des Ministeriums. 
Das Ministerium ist befugt in einzelnen dringenden Sällen Abweichungen von 
den Vorschriften dieser Bauordnung in urkundlicher Form zu gestatten. 
8 69. 
Erwelterung und Cesanzung der Bauordnung. 
Durch Ortsgesetz können im Falle eines dringenden uichen Bedürfnisses die 
Bestimmungen der Bauordnuug erweitert und ergänzt werden. 
8 70. 
Ausführungstermine. 
Die revidirte Bauordnung vom 10. Dezember 1878, sowie der Nachtrag hierzu 
vom 11. Dezember 1888 werden aufgehoben. 
Nur für die Ausführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bauten 
bleibt die zeitherige Bauordnung maßgebend, insoweit diese mildere Bestimmungen enthält. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1894. 
(L. S.) Ginther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
 
	        
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