120 1894.
die vorstehenden Anordnungen aufgeführte oder unterlassene Bau, da nöthig, zwangs-
weise auf seine Kosten abgeändert, entfernt, bezügl. ausgeführt wird. Die Beitreibung
dieser Kosten erfolgt durch das Landrathsamt nach Maßgabe des Gesetzes, betrefsend das
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 29. Juni 1883.
867.
Regelmätige Besichtigungen.
Von 5 zu 5 Jahren werden in den Städten baupolizeiliche Besichtigungen auf
Kosten der Gemeinden durch Kommissionen abgehalten, welche aus einem Baubeamten
und zwei vom Landrathsamte zu bestimmenden Personen bestehen.
Die Mitglieder der Kommissionen berechnen Gebühren nach § 95 Abs. 3 Ziffer 1
und 2 der Gebührenordnung vom 9. Januar 1891.
Die über die Besichtigung aufgenommenen Verhandlungen sind dem Landraths-
amte zur weiteren Veranlassung einzureichen.
Dispensatlonsbefugnitz des Ministeriums.
Das Ministerium ist befugt in einzelnen dringenden Sällen Abweichungen von
den Vorschriften dieser Bauordnung in urkundlicher Form zu gestatten.
8 69.
Erwelterung und Cesanzung der Bauordnung.
Durch Ortsgesetz können im Falle eines dringenden uichen Bedürfnisses die
Bestimmungen der Bauordnuug erweitert und ergänzt werden.
8 70.
Ausführungstermine.
Die revidirte Bauordnung vom 10. Dezember 1878, sowie der Nachtrag hierzu
vom 11. Dezember 1888 werden aufgehoben.
Nur für die Ausführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Bauten
bleibt die zeitherige Bauordnung maßgebend, insoweit diese mildere Bestimmungen enthält.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 20. April 1894.
(L. S.) Ginther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.