1894. 123
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1894.
XI. Polizeiverordnung,
betreffend die Abwendung von Feuersgefahr bei der Lagerung von
Materialien in der Nähe von Eisenbahnen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, wird
für den Umfang des Fürstenthums verordnet, was folgt:
81.
Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder
durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden
Kohlen gesichert sind, dürsen bei Eisenbahnen nur in einer Enkfernung von min-
destens achtunddreißig Metern von der Mitte des nächsten Schienengeleises gelagert
werden.
8 2.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von acht-
unddreißig Meiern noch die anderthalbfache Höhe des Dammes hinzu, so daß
beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes zehn Meter beträgt, für die Lagerung
der obengedachten Gegenstände eine Enisernung von mindestens 38 + 15 = 53
Metern innegehalten werden muß.
83.
Dispense von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind siatthaft, wenn nach
Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten
Schienengeleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheinl.
Ueber die Ertheilung der Dispense beschließt das Fürstliche Landrathsamt.
Fürstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung LV. 19
Ausgegeben in Ruvolstadt am 23. Mai 18094.