Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 9 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1891. 
  
K V. Gesetz, 
den Staatshaushalts-Etat der Finanzperiode 1894, 
1895 und 1896 betreffend, 
vom 15. März 1894. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
S I. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für jedes der 
Jabre 1894, 1895 und 1896 wird 
in Ausgabe auf 2757700 M. 
und in Einnahme auf 2757700 M. 
2. 
Unser Ministerium wird ermächtigt, die außerordenklichen Deckungemittel, welche 
in dem Staatshaushalts. Etat vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages für das 
Jahr 1894 im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine 
verzinsliche, nach den Beslimmungen der Gesetze vom 15. August 1873 (Ges. 
Samml. S. 85 und 89) und vom 20. Oktober 1880 (Ges. Samml. S. 110) zu 
verwaltende Anleihe aufzunebmen und Rentenbriefe auszugeben. 
festgestellt. 
Fürstl. Schwarzb.,Rudolst. Gesetsammlung ILV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. Märgz vrme
	        
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