Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

128 1894. 
8 2. 
Die Grundbücher werden von dem Amtgerichte gesährt. Das Ministerium 
(Juslizabtheilung) stellt die zu denselben zu verwendenden Formulare fest und be- 
slimmt die mit Anlegung und Führung der Grundbücher, sowie die mit der Leitung 
des Ediktalisirungsverfahrens zu beauftragenden Beamten. 
5 3. 
Das Grundbuch bildet zugleich das Hypothekenbuch für die in dem betreffenden 
Gemeindebezirke belegenen Grundstücke. Dasselbe genießt als öffentliche Urkunde 
vollkommene Glaubwürdigkeit in Ansehung der darin enthaltenen Eintragungen. 
Die auf Grund des § 66 der Ausführungsverordnung vom 20. Juni 1856 
(Ges. Samml. S. 232) für den Amtsgerichtsbezirk Frankenhausen erlassenen Vor- 
schriften der Verordnung vom 8. August 1856 (Ges. Samml. S. 299) zur Aus- 
führung des Eigenthums- und Hypothekengesetzes vom 6. Juni 1856 sind auch für 
die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes angelegten Grundbücher maßgebend. 
Dies gilt auch in Ansehung der bei dem Amtzsgerichte Schlotheim in Gemähheit der 
Verordnungen vom 12. Dezember 1873 (Ges.= Samml. S. 160), vom 15. Juli 
1878 Ges.= Samml. S. 164) und vom 27. Juli 1883 (Ges.= Samml. S. 142) in 
Gebrauch genommenen Grund= und Hypothekenbücher. 
84. 
Unmittelbar nachdem die Eintragung der in dem betreffenden Gemeindebezirke 
belegenen Grundstücke in das Grundbuch staltgesunden hat, ist die Ueberltragung der 
auf denselben haftenden Hypotheken aus dem bis dahin geführten Hypothekenbuche 
zu bewirken. 
Nach beendeter Uebertragung der Hypotheken ist über den gesammten Inhalt 
des Grundbuchs das nach Maßgabe des & 11 des Gesetzes vom 6. Juni 1856, die 
gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen bekreffend (Ges. Samml. S. 163) 
und des 5 88 des Gesetzes vom gleichen Tage, die Verbesserung des Hypotheken- 
wesens betreffend (Ges. Samml. S. 173) in Verbindung mit den 8§ 12 und 13 
des Gesetzes vom 1. Mai 1879, betressend die Ausführung der Civil-Prozeß= Ordnung 
und Konkurs-Ordnung (Ges.-Samml. S. 189) und art. 1 des Gesetzes vom 20. 
Oktober 1880, die Abänderung dieses Gesetzes betreffend, (Ges. Samml. S. 116) 
geregelte Aufgebotsverfahren einzuleiten.
	        
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