130 1894.
art. 2.
Die Grundstücke eines Foliums (§ 4 der Verordnung vom 8. August 1856)
werden nach ihrer kataslermäßigen Beschreibung verzeichnet, unter Beifügung der
Lasten und Abgaben, mit Ausnahme der Grund- bez. Gebäudesteuer, sowie unter
Angabe der Erwerbsurkunde.
Der mit der Führung der Bücher beauftragle Beamte hat mit besonderer Sorg-
salt darauf zu halten, daß die alphabetischen Register stets bei der Gegemwart er-
halten bleiben. Die Namen, deren Besitztitel erloschen sind, sind zu unterstreichen.
art. 3.
Nach Ermessen des Gerichts kann bei größeren Gemeinden, nach Maßgabe des
vorhandenen Bedürsnisses, das Realsystem zur Anwendung kommen. Auch ist es zu-
lässig, über die bebaueten Grundflächen, (Hausgrundstücke nebst Zubehör) ein beson.
deres Grund= und Hypothekenbuch anzulegen. Für den Regel.Fall gilt das Personal=
System, wie solches durch das abgedruckte Schema dargestellt wird.
art. 4.
Die Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher wird für die Oberherrschaft
bis auf Weiteres einem von dem Ministerium, Justizabtheilung zu bestellenden
Commissarius übertragen.
art. 5.
Die Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch werden während der Dauer
des in art. 4 gedachten Commissoriums von dem Commissar unlerzeichnet.
art. 6.
Nach Beendigung des in Gemäßheit der §§ 19 bis 30 des Gesetzes über die
Landesvermessung vom 26. Juli 1861 (Ges.-Samml. S. 109) eingeleiteten Auf-
gebotsversahrens hat das Katasteramt dem Commissarius ein Verzeichniß aller Grund.
stücke in Ort und Flur nach Maßgabe des art. 2 zu übersenden.
art. 7.
Der Commissarius hat auf Grund der vom Amtsgericht zu bewirkenden und
ihm mitzutheilenden örtlichen Feststelungen die Grundstücke in das Grundbuch ein-
zutragen. Hierauf hat derselbe beim Uebereignungsgericht die aufhaftenden Hypo-
theken zu ermitteln und gleichfalls in das Grundbuch zu übertragen. Hierüber wird
jedem Hypotheken-Gläubiger ein Nachtrag zu seinem Hypothekenschein ausgefertigt.