Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 131 
art. 8. 
Das vom Commissarius einzuleitende Aufgebotsverfahren kann in geeigneten 
Fällen gleichzeitig auf die in Gemähheit des § 23 des Gesetzes über die Landes. 
vermessung vom 26. Juli 1861 zu erlassende öffentliche Aufforderung und das in 
Gemäßheit des § 4 des Gesetzes zu erlassende Ausgebot erstreckt werden. Die von 
dem zuständigen Amtsgerichte beigezogenen Enverbsurkunden sind mit den betreffenden 
Akten dem Commissarius zu übergeben. 
art. 9. 
Nach Absetzung des geordneten Aufgebotsverfahrens hat der Commissarius über 
die Erledigung der Sache Bericht au das Ministerium zu erstatten, welches alsdann 
den Zeitpunkt bestimmt, von welchem ab das Grundbuch als angelegt gilt und an 
die Stelle des bisherigen Hypothekenbuchs tritt. 
Die inzwischen bis zu diesem Zeitpunkte vorgekommenen neuerlichen Ueber- 
eignungssälle und Hypolhekenbestellungen sind vom zuständigen Amtsgerichte sorg- 
sältig zu verzeichnen und sofort bei der Ingebrauchnahme des neuen Grundbuchs in 
dieses zu übertragen. 
art. 10. 
Das mit dem Einführungstage des Giundbuchs außer Gebrauch tretende Hypo- 
thekenbuch ist serner aufzubewahren. 
Rudolstadt, den 10. Juli 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Justlz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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