Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

138 1894. 
waltung und der Pensionen dieser Personen berufen sind, den Militär- 
fiskus als Drittschuldner im Sinne der 88 730 ff. der Civilprozeß- 
ordnung zu vertreten. 
Die durch Ministerialbekanntmachung vom 23. September 1881 (Ges. Saniml. 
S. 57) verõffentlichte Nachweisung der Militärbehörden und Personen, welche bei 
der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten im Bereiche der 
Königlich Preußischen Militärverwaltung und der Pensionen dieser Personen berufen 
sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 55 730 ff. der Civil= 
prozeßordnung zu vertreten, hat in Folge von Aenderungen in der Heeresorganisation 
die Aufstellung einer neuen Nachweisung nothwendig gemacht, welche mittelst des 
nachstehenden Abdrucks zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Die diesseitigen 
Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere die Gerichtsvollzieher werden 
angewiesen, bei den entsprechenden Zahlungsverboten und Zustellungen an den 
Militärfiskus die neuen Bestimmungen sorgfältig zu beachten. 
Rudolstadt, den 14. September 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Juftiz-Kbtheilung. 
Hauthal.
	        
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