Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 
Nachweisung 
139 
derjenigen Militãr- Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dieusteinkonimens 
der Offiziere?) und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, so- 
wie der Pensionen dieser Personen nach deren Versehnng in den Ruhestand und der aus 
Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes. 
und von Beamten berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 730 ff. 
der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Der Pfändungsbeschlun ist zuzustellen: 
  
l. 2. 3. 4. 
Ljd. . 
Nr. wem? bei Pfändung VUemersiungen. 
I.) Den Regiments-Kom- A. bes Diensteinkommens Bei Pfändung des Dienst- 
  
die Sanitäts-Osfiziere (Mililärörzie) inbegriffen. 
mandeuren, den Kom- 
mandeuren der selb- 
ständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillonc, 
der Unteroffizierschu- 
len und der Unter- 
offizier-Vorschulen, 
dem Chef des Militär- 
Reit Instiluls, den 
Kommandeuren der 
Feldarlillerie= und der 
Fußartillerie-Schieß- 
schule, dem Komman- 
deur der Luftschiffer- 
Abtheilung, dem Chef 
der Versuchs-Kompag- 
nie der Artillerie-Prü- 
sungs-Kommission, 
sowie den Komman- 
  
  
  
  
  
der ihnen unterstellten, 
Gehalt empfangenden 
Ossiziere und Beamien 
einschließlich der aggre- 
girten Osfiziere; jedoch 
mit Ausnahme der Offi= 
ziere bei den Pionier- 
Bataillonen und der à la 
snite der Truppentheile 
stehenden Offiziere. 
  
einkommens der bei den 
Pionier-Bataillonen be- 
findlichen Oifiziere hat die 
Zustellung an das Kriegs- 
ministerium (siehe à III) 
zu erfolgen, ebenso in Be- 
treff der à In snite der 
Truppentheile stehenden 
Ossizierc, soweil die Be- 
tressenden nicht unter All. 
gehören. 
*) Sosom die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Osfiziere“
	        
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