Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

In 1894. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
I. 2. 3. 1. 
- wem! bei Psändung Bemerktungen. 
  
II nicht inbegriffenen Offi- 
ziere und Beamten der 
Militärverwallung. 
B. Der pension und des 
sonsligen. aus Mililär- 
sonds lirgenden Ein- 
kommeno 
Dem Departement für der sämmlichen mit Pen- 
das Invalidenwesen im sion zur Disposition ge- 
Kriegsministerium. slellten Offiziere und Mi- 
litär- Beamten, 
der sämmtlichen auf Inal- 
tivitätsgehalt oder Warte- 
geld gesetzten Offiziereund 
Beamien der Militärver- 
waltung, 
der sämmtlichen mil Pen- 
sion gänzlich verabschic 
delen Ossiziere und Be- 
amten der Militärver- 
waliung. 
C. des aus Mililärsonde 
sliebenden Einkommeno 
(Willwenpension, Will- 
wengeld. Waisengeld. Un- 
sallrensen, gesehliche Vei- 
hülsen) 
Dem Departemen! für der Hinterbliebenen von 
das Invalidenwesen im Personen des Soldaten- 
Kriegsministerium. standes und von Beamien 
der Militärverwaltung. 
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