Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

L 1894. 
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Für die Bergwerksabgabe kann von dem Bergamte eine bestimmte Abfindung 
bewilligt werden, und zwar entweder in sesten Vierieljahresbeträgen oder nach Säßen, 
welche für die Mah= und (Pewichtseinheit der Produkte festzusetzen und nach dem 
wirklichen Absatze vierteljährlich zu entrichten sind. 
Solche Abfindungsverträge sind jedoch nur auf höchstens drei Jahre einzugehen. 
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Zur Sicherung der Bergwerldabhe ben sind auf einem jeden Bergwerke nicht 
nur genaue Förder= und Debitsregister nach einem von dem Bergamte feslzustellenden 
Formulare durch einen vereidigten Grubenbeamten zu führen und vieteljährlich dem 
Bergamte in doppelten Exemplaren einzureichen, sondern das letztere soll auch befugt 
sein, von allen das Bergwerk und dessen Betrieb und Haushalt betrefsenden Büchern, 
Registern, Rechnungen und Belegen Einsicht zu nehmen, die Betriebs, und Rech- 
nungsbeamten, Aufseher und Arbeiter des Bergwerks zu vernehmen, auch besondere 
Regulative für die ganze Geschäfts= und Rechnungsführung zu erlassen und bei 
hartnäckiger Nichtbefolgung der letzteren den Betrieb einstellen zu lassen. 
8 5. 
Nach vorgenommener Prüfung und erforderlichen Fall's nach Berichtigung der 
in § 4 gedachten Register übersendet das Bergamt ein Exemplar derselben den be- 
treffenden Bergwerksbesigern oder deren Repräsentanten mit der Aufforderung, den 
darin festgestellten Sieuerberag binnen 14 Tagen an das Steueramt des Bezirks, 
in welchem das Bergwerk gelegen ist, abzuführen. 
Gleichzeitig setzt das Bergamt das Steueramt hiewon in Kenntniß zum Zwoccke 
der Vereinnabmung der Abgabe. 
Rückständige Bergwerksabgaben sind nach dem Gesetze, betrefsend das Ver- 
waltungs.Zwangsversahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 29. Juni 1883 
(Ges. Samml. S. 77) beizutreiben. 
Rudolstadt, den 21. September 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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