1894. 45
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stüch vom Jahre 1894.
NAXIX. Hebammen-Ordnung
vom 12. Oktober 1891.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Auf-
hebung der Verordnung über das Hebammenwesen vom 22. Dezember 1875 nebst
zugehöriger Instruktion (Ges Samml. S. 293 ffl.) und der zur Erweiterung dieser
Verordnung ergangenen Nachträge bestimmt, was folgt:
81.
Die gewerbliche Ausübung der geburtshülflichen Thäligkeit durch Frauen steht
innerhalb des Fürstenthums Schwarzburg Rudolstadt nur den Hebammen zu, welche
ein Prufungszeugniß von der zuständigen Behörde eines Deutschen Bundesslaats
erlangt haben.
Auswärtige Hebammen, welche ihrer Berufethätigkeit im Fürslenthum nachgehen
wollen, ohne sich in demselben niederzulassen, haben sich über die Besug-
niß zu gewerbsmäßiger Ausübung der Hebammenkunst durch Vorlegung ihrer Zeug-
nisse bei dem zuständigen Landrathsamte und dem Bezirks-Physikus auszuweisen und
bei Ausübung ihres Gewerbes im hiesigen Lande alle hierselost beltenden Gesetze
und Verwaltungsvorschriften zu befolgen.
82.
Die Ausbildung der diesseitigen Hebammenschülerinnen sindet in dem Groß.
herzoglich Sächsischen Hebammen-Institule zu Jena stau.
Alle Anträge um Aufnahme in das IJustitut sind an das zuständige Land,
rakhsamt zu richten.
Fürstl Schwarzb.- 2 Gesetsammlung I.V. 21
Ausgegeden in Rudolstadt am 31. Oktober 1894.