146 1894.
83.
Als Hebammenschülerinnen dürfen nur unbescholtene, des Lesens und Schreibens
kundige Personen zugelassen werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf
den Hebammenberuf besitzen und für denselben körperlich und geistig wohl befähigt sind.
Personen, welche jünger als 20 und älter als 30 Jahre sind, werden in der
Regel als Hebammenschülerinnen nicht aufgenommen.
Zum Nachweise dieser Erfordernisse sind den Anträgen auf Zulassung zum
Untenicht in der Hebammenschule beizusügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Zeugnih des Bezirks-Physikus über körperliche und geistige Vesähigung
zum Hebammenberuf,
3. ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde über die bisherige sittliche Führung.
84.
Alle Hebammen stehen unter der Aufsicht des Landrathsamtes und speciell unter
derjenigen des Bezirks. Physikus.
Bei Ausübung ihres Berufes haben sie sich genau nach den Vorschriften des
gültigen Hebammenlehrbuchs, sowie der unker'm heutigen Tage erlassenen Instruktion
für die Hebammen, bezüglich der hierzu etwa in Zukunft ergehenden Abänderungs,
Bestimmungen, zu richten.
55.
Jede Hebamme hat sich vor Beginn ihrer Berufsthätigkeit bei dem Land-
rathsamte und dem Physikus ihres Wohnortes persönlich anzumelden.
Bei dieser Meldung sind vorzulegen:
1. das Prüfungszeugniß,
2. das Tagebuch (Anlage A),
„ 3. das Hebammenlehrbuch,
4. die vorgeschriebenen Instrumente und Geräthe (§ 11 der Instruklion).
Nach vorschriftsmäßiger Anmeldung wird jede Hebamme von dem Landraths-
amte nach der dieser Verordnung beigesügten Eidesformel verpflichtet.
56.
Jeder Wohnungswechsel und jede Namensveränderung der Hebamme sind
spätestens 14 Tage nach der Vollziehung dem zuständigen Landrathsamte und dem
Bezirks. Physikus anzuzeigen.