Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 153 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Id. Stück vom Jahre 1894. 
  
XX. Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. April 1894, betreffend die Erhebung 
der Neichsstempelabgaben (Reichs, Gesetzblatt 1894 Seite 381) und der dazu vom 
Bundesrathe beschlossenen Ausführungs-Vorschriften, (Central-Blatt für das deutsche 
Reich 1894 Seite 121) wird zur öfsentlichen Kenniniß gebracht, daß mit höchster 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten mit der Wahrnehmung der Revi- 
sionen in Bezug auf die Abgaben-Entrichtung nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes 
für die Oberherrschaft des Fürstenthums 
der Rentmeister Körner hier 
und 
für die Unterherrschaft des Fürstenthums 
der Obersteuerkontroleur Schilling in Frankenhausen 
beauftragt sind. 
Rudolstadt, den 4. Dezember 1894. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
A. von Holleben i. V. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. Dezember 5
	        
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