154 1894.
NXXI. Verordnung
des Fürstlichen Kirchenrathes
vom 4. Dezember 1894,
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 20. August 1884
über die Konfirmation.
Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird der Absatz 2 des
5 3 der Verordnung vom 20. August 1884 (Ges.-Samml. S. 100) folgender
Maßen abgeändert:
Kinder, welche sich während des Konfirmandenunterrichtes sittlicher Ver-
gehungen schuldig machen, werden, sofern dadurch ein Antrag bei dem Vormund-
schaftsgerichte auf Zwangserziehung nicht begründet werden kann, von dem
Kirchen- und Schulvorstande auf die Zeit von höchstens vier Wochen
mit Genehmigung des Ephorus von der Konsirmation zurückgestellt. Es
hat in diesem Falle alsdann Privatkonfirmation mit Privatkommunion statt-
zufinden.
Rudolstadt, den 4. Dezember 1894.
Der Fürstliche Kirchenrath.
Hauthal.
XXII. Bekanntmachung
vom 7. Dezember 1894,
den Austausch von Strafnachrichten mit dem Königreich Portugal
betreffend.
Auf Grund einer zwischen den Regierungen des Deutschen Reiches und der
Königlich portugiesischen Regierung getroffenen Vereinbarung wird hiermit Folgen-
des bestimmt:
1. Die in der Bundesrakhsverordnung vom 16. Juni 1882 und der
Ausführungsverordnung vom 16. September 1882 (Ges. Samml. S. 84) vor-