Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

154 1894. 
NXXI. Verordnung 
des Fürstlichen Kirchenrathes 
vom 4. Dezember 1894, 
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 20. August 1884 
über die Konfirmation. 
Mit Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird der Absatz 2 des 
5 3 der Verordnung vom 20. August 1884 (Ges.-Samml. S. 100) folgender 
Maßen abgeändert: 
Kinder, welche sich während des Konfirmandenunterrichtes sittlicher Ver- 
gehungen schuldig machen, werden, sofern dadurch ein Antrag bei dem Vormund- 
schaftsgerichte auf Zwangserziehung nicht begründet werden kann, von dem 
Kirchen- und Schulvorstande auf die Zeit von höchstens vier Wochen 
mit Genehmigung des Ephorus von der Konsirmation zurückgestellt. Es 
hat in diesem Falle alsdann Privatkonfirmation mit Privatkommunion statt- 
zufinden. 
Rudolstadt, den 4. Dezember 1894. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal. 
  
XXII. Bekanntmachung 
vom 7. Dezember 1894, 
den Austausch von Strafnachrichten mit dem Königreich Portugal 
betreffend. 
Auf Grund einer zwischen den Regierungen des Deutschen Reiches und der 
Königlich portugiesischen Regierung getroffenen Vereinbarung wird hiermit Folgen- 
des bestimmt: 
1. Die in der Bundesrakhsverordnung vom 16. Juni 1882 und der 
Ausführungsverordnung vom 16. September 1882 (Ges. Samml. S. 84) vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.