Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 155 
geschriebene Mittheilung von Strafnachrichten findet fortan in gleicher Weise auch 
in Ansehung der gegen einen portugiesischen Staatsangehörigen ergangenen Ver- 
urtheilungen statt. 
2. Bei Ausfüllung des Formulars (Strafnachricht A) ist mit Rücksicht 
auf die in Portugal übliche Art der Namenführung, wonach alle Vornamen auf- 
geführt werden und zwischen den Vornamen und dem der Person zukommenden 
Familiennamen noch der Familienname der Mutter oder bei verheiratheten oder 
verheirathet gewesenen Frauen der von ihnen vor der Verheirathung geführte 
Familienname (Gebucttuum eingeschoben zu werden pflegt, Folgendes zu beobachten: 
n Spalte 4 ist als Familienname des Verurtheilten nur der ihm zu- 
kommende Familienname (bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen 
ihr Geburtsname) aufzunehmen. In dem Raum für die Vornamen sind sämmt. 
liche Vornamen auszuführen. Der in den Namen eingeschobene Familienname 
der Mutter und bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen der Familien- 
name des Chemannes bleiben in Spalte 4 demgemäß weg. Dagegen sind in 
Spalte 6 die Familiennamen der beiden Eltern nebst deren sämmtlichen Vor- 
namen und bei verheiratheten oder verheirathet gewesenen Frauen in Spalte 9 
der Vor, und Familienname des Chemannes oder früheren Ehemannes aufzuführen. 
Rudolstadt, den 7. Dezember 1894. 
# Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Jufliz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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