1894. 157
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1891.
XXIII. Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1894
zur Ausführung des Bundesrathsbeschlusses vom 29. November 1894,
wegen Herstellung einer Konkursstatistik.
Die am gemeinschaftlichen Landgerichte zu Nudolstadt betheiligten Juslizverwal=
tungen haben in Betreff der vom Bundesrathe durch Beschluß vom 29. November
d. J. angrordueten Herslellung einer Konkurs-Stalistik beschlossen, die Sammlung
der Zählkarten und die Erledigung von Rückfragen für den Umsang des Landgerichts-
bezirks dem Landgerichtspräsidenten zu übertragen.
Im Anschluß hieran sind die nachstehenden Ausführungsbestimmungen ge-
troffen worden:
Zu § 1 des Bunderathsbeschlusses.
I. Die Ausfüllung der Zählkarten erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts und
unter dessen Kontrole durch den Gerichtsschreiber desselben (vogl. Nr. IV.)
II. Die Lieferung der Zählkartenformulare durch das Kaiserliche Statistische Amt
(§ 1 Abs. 2) erfolgt an den Landgerichtspräsidenten, welcher den einzelnen Amts-
gerichten seines Beziks die erfordeiliche Anzahl ron Formularen zusendet.
III. Der Bedarf für das Geschäftsjahr 1895 ist von hieraus veranschlagt und
dem Kaiserlichen Statistischen Amte milgetheilt worden. Für die folgenden Geschäfts-
jahre ist von dem Landgerichtspräsidenten der veranschlagte Bedarf für die Amts.
Fü#sll. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung ILV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Dezember 10.