Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

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gerichte des Bezirks dem genannten Amte bis zum 1. November des vorhergehenden 
Jahres mitzutheilen. 
Zu 8§§ 2 und 3. 
IV. Sobald nach §§ 2, 3 eine Zählkarte auszufüllen ist. hat der das Konkurs- 
verfahren bearbeitende Richter die Ausfüllung anzuordnen. 
Zu §§ 4 und 5. 
V. Die Zählkarten sind bei den Amtsgerichten in Einzelpackete nach Maßgabe 
des § 5 Abs. 1 zu verpacken. Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Richter mit 
Konkursverfahren beschäftigt, so sind die sämmtlichen gleichartigen Zählkarten aller 
Abtheilungen mit laufenden Nummern nach Mahgabe des § 4 Abs. 2 zu verseben 
und in je ein Einzelpacket gemäß § 5 Abs. 1 zu verpacken. 
VI. Die Einzelpackete oder die Fehlanzeige (§ 5 Abs. 3) sind bis zum 15. 
des auf das Vierteljahr folgenden Monats dem Landgerichtspräsidenten einzureichen. 
Dort sind sie zu einem Sammelpacket zu vereinigen (& 5 Abs. 2) und an das 
Kaiserliche Statistische Amt weiter zu befördern. Der Landgerichtspräsident hat darauf 
zu achten, daß für jedes Amtsgericht bezüglich jeder Art der Zählkarten entweder ein 
Einzelpacket oder eine Fehlanzeige dem Statistischen Amte eingereicht werden muß. 
Zu § 6. 
VII. Die Justizbehörden werden angewiesen, Rückfragen der in § 6 bezeich- 
neten Art ungesäumt zu erledigen. 
Das Kaiserliche Statislische Amt wird die Rückfragen regelmäßig an den Land- 
gerichtspräsidenten richten, welcher die Erledigung etwaiger Erinnerungen herbeizuführen 
und darüber seinerseits mit dem genannten Amt in Schristwechsel zu treten hat. 
Der Landgerichtspräsident bat ferner die Rückfragen nach der Richtung einer Prüfung 
zu unterziehen, ob sie zu einer Versügung im Wege der Dienstaussicht Anlaß bieten. 
Zu § 7. 
VIIl. Die Portofreiheit bezieht sich nur auf den Schriftwechsel mit dem Kaiser, 
lichen Statistischen Amte; für den Verkehr der Gerichtsbehörden unter sich sind die be- 
stehenden Bestimmungen über die Frankalur, bez. den Aversionirungsvermerk maßgebend. 
IX. Es ist darauf zu achten, dah die in § 7 bezeichneten Poslsendungen mit 
dem dort vorgeschriebenen Vermerke und nicht mit dem Aversionirungsvermerke ver- 
sehen werden.
	        
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