Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

160 1894. 
§5 3. 
Die Zählkarte für ein eröffnetes Konkurs. Verfahren bis zur Aufhebung oder 
instellung (nach Muster B) ist auszusüllen, wenn das Konkursverfahren durch rechts. 
kräftigen Beschluß aufgehoben oder eingeslellt isl. 
Im Falle einer Nachtragsvertheilung oder der Wiederaufnahme eines Konkurs- 
verfahrens ist eine neue Zählkarte nicht auszusüllen. 
Jede Zählkarte ist oben links mit dem Aktenzeichen zu versehen. 
Die Zählkarten nach Muster A und B erhalten besondere laufende Nummern 
für das Kalenderjahr; die Nummer ist oben rechts zu vermerken. 
5. 
Die in einem Kalendervierteljahr ausgefüllten Zählkarten sind nach Landgerichts- 
bezirken zu sammeln und spätestens bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr fol- 
genden Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Verlin W., Lützowufer 6 bis 8, 
einzusenden. Sie sind nach Amtsgerichtsbezirken gesondert und nach den Arten der 
Zählkarten und den laufenden Nummern geordnet zu verpacken; jedes einzelne Packet 
ist mit der Aufschrift zu versehen: 
„Konkurs-Statistik.“ 
„Amtgericht zu „ Landgerichtsbezirk ...« 
,,Zählkatten(. StückMuftck-A,. Stück Muster B) 
für das 1 Kalendewierteljahr 18 .“ 
Das Sammelpacket erhaͤlt die Ausschrift: 
„Konkurs-Statistik“. 
Zählkarten des Landgerichtsbeziks 
für das e Kalendervierleljahr 18 
Einzelpackete.“ 
War bei einem Gericht innerhalb eines Kalendervierteljahres eine Zählkarte 
nicht auszufüllen, so ist eine Fehlanzeige zu erslatten und auf dem im Absatz 1. 2 
bezeichneten Wege dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzusenden.
	        
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