Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. * 
* 6. 
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen, Rückfragen, welche 
das Kaiserliche Statistische Amt in Betreff der Zählkarten oder ihres Inhalts un- 
mittelbar an dieselben richtet, ungesäumt zu erledigen. 
87. 
Die Einsendung der Zählkarten an das Kaiserliche Statistische Amt (& 5). 
sowie der im § 6 bezeichnete Schriflwechsel erfolgt unter der Bezeichnung „Neichs- 
dienstsache“ portofrei. 
* 8. 
Die vorslehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1895 in Kraft. 
Muster 4 (blau). 
Aktenzeichen Laufende Nr. der Zählkarte im Kalenderjahrt 
Zählkarte 
ein Konkursverfahren bis zum Beschluß über die Eröffnung 
bei dem Amtsgericht zu , Landgerichtsbezirk 
– ia Vierteljahr des Kalenderjahres 18 
1. Name des Gemeinschuldners:. 
2. Eingetragene Firma: 
3. Bezeichnung des Gemeinschnidnert- Pbhysische Person; Nachlaß; LBeerges 
gesellschaft, und zwar: Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, 
 
	        
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