Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 15 
seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in Kenntniß 
zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte Durchführung der 
Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. 
Eine Benachrichtigung der Polizeibebörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht der 
Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Versendungen 
innerhalb der Garnisonen, und der zu denselben gehörigen Anlagen. In diesen 
Fällen hat die Militärbebörde allein die nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. 
Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfeleistung der Polizeibehörde 
erwünscht ist, so hat diese auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des 
Garnisonältesten die Unterstützung zu gewähren. 
b. Der Vorlage des Frachtscheins an die Ortspolizeibehörde des Absendcortes 
zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dieser Behörde die Vorlage der 
bescheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden. 
Zu § 5. 
Die Vorschrist dieses Paragraphen findet auf Sendungen der Militar- und 
Marineverwaltung nicht Anwendung. 
Zu § 6. 
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengstoffe 
und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse 
der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und 
Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu er- 
achten. 
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisien 
nur dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als 
einen Tag dauert. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
Zu § 8. 
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als 
vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder ianerhalb dieser Iläume geschehen soll, so 
ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genebmigung 
4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.