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der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu § 9.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von
Haar, oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Stroh-
bändern ersetzt werden.
b. Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haar-
dicken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit
Haardecken zu bedecken.
Zu S§ 12 und 13.
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen er-
gehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zum
Anhalten, zum langsamen Vorbeisahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum
Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Neiter
und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleit-
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmiktelbaren Zwanges, nach & 367
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzb. von 1876
S. 115) bestraft.
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhnwerke oder Reiter
müssen den mit Sprengstoffen 2c beladenen Wagen ganz ausweichen.
c. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattek, erforderlichenfalls neben
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
d. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen
nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Ent-
fernung von einander bleiben.
Zu § 15
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens
300 m entfernt bleiben.