Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

16 189 1. 
der Polizeibehörde hierzu einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu § 9. 
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von 
Haar, oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Stroh- 
bändern ersetzt werden. 
b. Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haar- 
dicken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit 
Haardecken zu bedecken. 
Zu S§ 12 und 13. 
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen er- 
gehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zum 
Anhalten, zum langsamen Vorbeisahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum 
Unterlassen des Rauchens, zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Neiter 
und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleit- 
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmiktelbaren Zwanges, nach & 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzb. von 1876 
S. 115) bestraft. 
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhnwerke oder Reiter 
müssen den mit Sprengstoffen 2c beladenen Wagen ganz ausweichen. 
c. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattek, erforderlichenfalls neben 
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
d. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können 
Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen 
nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Ent- 
fernung von einander bleiben. 
Zu § 15 
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindestens 
300 m entfernt bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.