Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 17 
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisen- 
bahn und des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden 
Vorschrift nicht genügt werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare 
Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von 
dem beabsichtigten Transporte Miltheilung zu machen. Die Eisenbabnbehörde hat 
dam die zur Beseitigung der Gefahr greigneten Anordnungen zu ktreffen. 
Zu § 18. 
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint, 
ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der Kommandantur 
beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Polizeibehörde 
zu erstatlen; diese Stellen haben dann das zur gefahrlosen weiteren Behandlung der 
Sendung Nölhige zu veranlassen. 
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen zu 
fordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizeibehörde nicht 
besugt. 
Zu F 19. 
Bei der Versendung von Sprengstossen und Munilionsgegenständen von nicht 
mehr als 35 kg Brultogewicht haben von den Vorschriften dieses Abschnilts nur 
die Zusatzvorschristen zu 5§ 8 und 9 Gülügkeit. 
II. Besendere Bestlmmungen für den Wassernerkehr. 
Zu § 21. 
Die Zusatzvorschristen zu §5 8, 9, 12 und 13 (Punkt e), 16. 18 und 19 
finden auch für den Wassewerkehr Anwendung. 
Zu § 23. 
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen 
durch die Schleusen zu schaffen. 
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mil den mit Sprengstoffen be. 
ladenen ist unstalthaft.
	        
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