Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894. 26 
823. 
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude 
oder durch Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der 3§ 2—9 unternommen worden 
sind, ein Mineral, soweit nicht die Aussuchung und Gewinnung derselben dem Staate 
vorbehalten ist, (§ 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder das 
Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Muthungen. 
Der Finder muß jedoch innerhalb einer Woche nach Ablauf des Tages der 
Entdeckung Muthung einlegen, widrigensalls sein Vorrecht erlischt. 
8 24. 
In allen übrigen Fällen geht die ältere Muthung der jüngeren vor. 
Das Alter wird durch den Eingangsvermerk des Bergamis bestimmt. 
*25. 
Das Bergwerkseigenthum wird für Felder verliehen, welche, soweit die Oert- 
lichkeit es gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und von senkrechten 
Ebenen in die ewige Teufe begrenzt werden. 
Der Flächeninhalt der Felder ist nach der horizontalen Projection in Quadrat- 
metern festzustellen. 
5 26. 
Der Muther hat das Recht, ein Feld bis zu 2200 000 Quadratmetern zu 
verlangen. 
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des 
*25 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (6 14) 
beziehungsweise der frühere Ausschluß des Mineralvorkommens eines verlassenen 
Bergwerks (5 15) slets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch dürfen je zwei 
Punkte der Begrenzung nicht über 4000 Meter von einander entfernt liegen. 
* 27. 
Ehe die Verleihung des Bergwerkbeigenthums erfolgt, hat der Muther in einem 
vom Bergamt anzusetzenden, ihm mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu 
machenden Termine seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des 
Feldes, sowie über elwaige Einsprüche und widerstreitende Ansprüche Drilter abzugeben.
	        
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