1894. 29
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen geprüften
Markscheider oder Geometer ausgeführt. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
5 39.
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigen-
thümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer derjenigen Grund-
slücke, auf welchen Lochsteine zu sehen sind, zugezogen.
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das
Seßzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersaß des Schadens Seitens des Antrag-
slellers zu gestatten.
Jünfter Kschnitt.
Von der Consolidation.
(40.
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheiklichen Ganzen
— Consolidation — unterliegt der Bestätigung des Bergamts.
41.
Zur Consolidakion ist erferderlich:
I. ein notariell oder gerichtlich aufgenommener oder in dieser Weise be-
glaubigter Consolidalionsact — je nach Beschaffenheit des Falles ein
Vertrag oder Beschluß der Mitbetheiligten oder eine Erklärung des
Alleineigenthümers;
2. ein von einem geprüften Markscheider oder Feldmesser in zwei Exem-
plaren angeferligter Situalionsriß des ganzen Feldes;
3. die Angabe des dem consolidirten Bergwerke beigelegten Namens.
8 42.
Für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere ding-
liche Rechte haften, muß außer dem Confolidationsacte eine mit dem Berechtigten
vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rang-
ordnung die Rechte derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen.
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