z0 1894.
§S. 43.
Sind Hypothekengläubiger oder andere Realberechtigte nicht vorhanden, oder
ist die § 42 bezeichnete Vereinbarung beigebracht, so entscheidet das Bergamt über
die Bestäligung der Consolidation.
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Berg-
werke nicht aneinander grenzen oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses ent-
gegen stehen.
Der Bestätigungsurkunde werden die Verleihungsurkunden der einzelnen Berg-
werke beigefügt.
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse
sinden die Bestimmungen des § 32 Anwendung. Die Kosten hat der Antragsteller
zu tragen.
Mritter Eitel.
Von dem Bergwerkseigenthum.
Erster Köschnitt.
Von dem Bergwerkseigenthum im Allgemeinen.
8 44.
Das durch die Verleihungsurkunde begründete Bergwerkseigenthum gehört zu
den unbeweglichen Sachen.
8 45.
Die reale Theilung des Feldes eines Bergwerls in selbstständige Felder, sowie
der Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Bergwerken ist von der Zu-
stimmung der betheiligten Hypothekengläubiger und anderer Realberechtigter abhängig
und unterliegt der Beslätigung des Bergamts.
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen
Interesses entgegen stehen.
Sie wird unter den Formen erlheilt, welche sich aus der Anwendung der §s 41
und 43 auf die vorstehenden Fälle ergeben.
8 46.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, der Ver-