Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

32 1894. 
bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen 
Theils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des 
Bergamts aus den im § 49 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden 
konnen. 
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch 
dem Leßteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förde- 
rungskosten herausgegeben werden. 
851. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks 
gewonnenen, nicht unter den § I1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Bektriebes 
ohne Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden. 
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer ver- 
pflichtet, die bezeichneten Mincralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen 
gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben. 
*52. 
Dem Bergwerkeeigenthümer steht die Besugniß zu, die zur Aufbereitung seiner 
Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalien zu errichten und zu betreiben. 
53. 
Die zum Belriebe auf bAmener und Aufbereitungsanstalten (§ 52) dienenden 
Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbe= und sonft ein- 
schlagenden Gesetze. 
Die zur Verhandlung, Erörterung und Cntscheidung in einem solchen Falle 
zuständige Behörde ist das Bergamt, insoweit nicht durch beslehende Gesetze und 
Verordnungen andere Behörden zuständig sind. 
* 54. 
Der Bergwerkseigenthümer ist besugt, im sreien Felde Hülfsbaue anzulegen. 
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu, sofern 
die Hülfsbaue die Wasser- und Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des 
Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene 
Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
	        
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