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bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen
Theils insoweit mit zu gewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung des
Bergamts aus den im § 49 angegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden
konnen.
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch
dem Leßteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förde-
rungskosten herausgegeben werden.
851.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des Bergwerks
gewonnenen, nicht unter den § I1 gehörigen Mineralien zu Zwecken seines Bektriebes
ohne Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer ver-
pflichtet, die bezeichneten Mincralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen
gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben.
*52.
Dem Bergwerkeeigenthümer steht die Besugniß zu, die zur Aufbereitung seiner
Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalien zu errichten und zu betreiben.
53.
Die zum Belriebe auf bAmener und Aufbereitungsanstalten (§ 52) dienenden
Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbe= und sonft ein-
schlagenden Gesetze.
Die zur Verhandlung, Erörterung und Cntscheidung in einem solchen Falle
zuständige Behörde ist das Bergamt, insoweit nicht durch beslehende Gesetze und
Verordnungen andere Behörden zuständig sind.
* 54.
Der Bergwerkseigenthümer ist besugt, im sreien Felde Hülfsbaue anzulegen.
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu, sofern
die Hülfsbaue die Wasser- und Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des
Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene
Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.