1894. 33
Der Hülfsban ist Zubehör des berechtigten Bergwerks, beziehungsweise der be-
rechtigten Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Bergwerke sich
zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hülföhaues vereinigt und keine anderweite Ver-
einbarung getroffen haben.
55.
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Felde ein Hülfsbau angelegt
werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das
Bergamt mit Ausschluß des Rechtsweges.
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Wird ein Hülfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigenthümers an-
gelegt, so muß der Hülfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten
Bergwerke durch seine Anlage zugesügt wird, vollständige Entschädigung leisten.
8 57.
Die bei Ausführung eines Hülfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien
6 1) werden als Theil der Förderung des durch den Hülfsbau zu lösenden Berg-
werks behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hülfsbaues im Felde eines anderen Bergwerks-
eigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der Leßtere berechtigt ist, so müssen
diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden.
558.
Der Bergwerkseigenihümer hat die Befugniß, die Abtretung des zu seinen berg-
baulichen Zwecken (§ 48 bis §5 54) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer
Vorschrift des fünften Tilels zu verlangen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Betriebe und der Berwaltung.
8 50.
Der Bergwerköbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben, wenn der
Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung des Ministerinms
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.