1894. 35
864.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der S 61—63 zuwider geführt, so ist die
Bergbehörde befugt, nöthigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen.
565.
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat der-
selbe der Bergbehörde hiervon mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer Frist
oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens vierzehn Tagen
nach erfolgter Betriebseinstellung nachzuholen.
* 66.
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei Exemplaren
durch einen geprüsten Markscheider anfertigen und regelmäßig nachtragen zu lassen.
In welchen Zwischenzeiten die Nachlragung stattfinden muß, wird durch das
Bergamt vorgeschrieben.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde zum Gebrauche
derselben abzuliesern, das andere auf dem Bergwerke, oder falls es daselbst an einem
heeigneten Orte fehlt, bei dem Betrieboführer aufzubewahren. f
Das Bergamt kann die Anfertigung und Einreichung des Grubenbildes bei
Tagebauen erlassen.
§ 67.
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verankwortlichkeit von Per-
sonen geführt werden, deren Befähigung hierzu anerkannt ist.
8 68.
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaussichtigung des Betriebes
angenommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher K. der
Bergbehörde namhaft zu machen. «
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Besähigung zu den ihnen zu über-
tragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer
Prüfung durch die Bergbehörde zu unterwerfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürien die genannten Per-
sonen die ihnen übertragenen Geschäste übernehmen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LIV. 7