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1894.
über die Regelung der Ein= und Ausfahrt und über die Ueberwachung
der Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;
über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie
zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeilpunkt,
bis zu welchem nach Uebernahme der Arbeit gegen Gedingelohn das
Gedinge abgeschlossen sein muß, über die Beurkundung des abge-
schlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten,
über die Voraussepungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der
Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen
berechtigt ist, sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den
Fall, dah eine Vereinbarung über das Gedinge nicht zu Stande kommt:
3. über die Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die
Fälle, in denen wegen ungenügender oder vorschristswidriger Arbeit
Abzüge gemacht werden dürfen, über die Vertreter des Bergwerks-
besipers, welchen die Befugniß zur Anordnung von Abzügen wegen
ungenügender oder vorschriflswidriger Arbeit zusleht, sowie über den
Beschwerdeweg gegen solche Anordnungen;
sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (58 85, 86, 87)
bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über
die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;
sofern Strasen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben,
über die Art ihrer Festsehzung, über die hierzu bevollmächtigten Ver-
treier des Bergwerköbesitzers und den Beschwerdeweg gegen die Fest-
setung, sowic, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Ein-
ziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen;
. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimm-
ungen des § 74 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkien Beträge;
über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Bekriebsmaterialien
und Werkzeuge.
877.
Ist im Falle der Fortsehung der Arbeit vor demselben Arbeitdort das Ge-
dinge nicht bis zu dem nach § 76 Nr. 2 in der Arbeitsordnung zu bestimmenden