Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

40 1894. 
Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeits- 
ordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benußung der zu ihrem 
Besten getroffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschristen 
über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes auf- 
genommen werden. 
8 79. 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, 
für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den S§ 86 und 87 vorgesehenen 
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeits- 
vertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen 
Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne 
Verzug fesigesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. 
Die verhängten Geldstrasen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den 
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe 
der Strafe ergeben und auf Erfordern den mit der Bergpolizei. Verwaltung betrauten 
Personen und Behörden jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
80. 
Vor dem Erlaß der Arbeilgordnung vder eines Nachtrages zu derselben ist den 
auf dem Bergwerke, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden 
Abtheilungen des Betriebes beschäfugten grohjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, 
sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu außern. Auf Bergwerken, für welche 
ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des 
Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. 
Als sländige Arbeiterausschuse im Suue der vorslehenden Bestimmung und 
der §§ 77 Abs. 2 und 78 Abs. 5 gelten nur: 
I. die Knappschaftsältesten von Analpschasterasen, welche nur die Betriebe 
eines Bergwerksbesitzers umfassen, sofern sie aus der Mitte der Arbeiter 
Vewählt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
jährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabtheilung. 
oder der mit dem Bergwerke verbundenen Bekriebsanlagen aus ihrer 
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